Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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1873. 
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die Annahme oder Verwerfung der von anderen Collatoren bei den Superinten- 
denten einzureichenden Designationen zu geistlichen Stellen; 
die Anordnung der von Designaten abzulegenden Proben, sowie der Ordination 
der Geistlichen; 
die Bestätigung der Geistlichen, die Entscheidung über Einwendungen der Ge- 
meinden gegen einen designirten Geistlichen; 
die Verfügung von Emeritirungen der Geistlichen, sowie die Abordnung von 
Vicaren und Hilfsgeistlichen; 
die Aufsicht über alle kirchlichen Behörden und Beamte; 
die Disciplinargewalt über die Geistlichen mit Einschluß des Rechtes zur Sus- 
pension, Entlassung und Entsetzung derselben, über die unteren Kirchendiener in 
der höheren Instanz; 
die Ertheilung von Urlaub für Superintendenten und von Urlaub an andere 
Geistliche auf länger als vier Wochen; 
die Entscheidung in allen inneren und äußeren kirchlichen Angelegenheiten in 
zweiter — in Sachen, die zu seinem Ressort unmittelbar gehören, oder wo die 
Unterbehörden eine Entscheidung zu geben aus irgend welchem Grunde behindert 
waren, auch in erster Instanz. · 
Wenn das Landesconsistorium in einer nicht streitigen Verwaltungssache 
oder in einer Disciplinarsache die erste Entscheidung gegeben hat, so steht den 
Betheiligten dagegen ein einmaliger Recurs zu, welcher folgendermaßen zu 
behandeln ist: 
Unter dem Vorsitze des Präsidenten treten drei Räthe des Landesconsisto— 
riums mit drei von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern ernannten 
außerordentlichen Beisitzern (vergl. 8 2) zu einem Collegium zusammen, und 
zwar so, daß jedesmal von diesen sechs Mitgliedern drei weltlichen und drei 
geistlichen Standes sind. Im Falle der Behinderung des Präsidenten wird 
derselbe von einem weltlichen Rathe des Landesconsistoriums vertreten. 
Die betreffende Sache ist in diesem Collegium von einem Rathe des Landes- 
consistoriums, der bei der ersten Entscheidung nicht Referent war, vorzutragen 
und nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. Dem Präsidenten oder dessen Stell- 
vertreter kommt nur bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zu. 
In der zufolge des gefaßten Beschlusses auszufertigenden Verordnung ist 
ausdrücklich zu bemerken, daß das Collegium bei der Beschlußnahme in der hier 
vorgeschriebenen Weise zusammengesetzt gewesen ist. 
In streitigen Verwaltungssachen bilden die Kircheninspectionen die erste, 
das Landesconsistorium, in der collegialischen Zusammensetzung nach Maßgabe 
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