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die Annahme oder Verwerfung der von anderen Collatoren bei den Superinten-
denten einzureichenden Designationen zu geistlichen Stellen;
die Anordnung der von Designaten abzulegenden Proben, sowie der Ordination
der Geistlichen;
die Bestätigung der Geistlichen, die Entscheidung über Einwendungen der Ge-
meinden gegen einen designirten Geistlichen;
die Verfügung von Emeritirungen der Geistlichen, sowie die Abordnung von
Vicaren und Hilfsgeistlichen;
die Aufsicht über alle kirchlichen Behörden und Beamte;
die Disciplinargewalt über die Geistlichen mit Einschluß des Rechtes zur Sus-
pension, Entlassung und Entsetzung derselben, über die unteren Kirchendiener in
der höheren Instanz;
die Ertheilung von Urlaub für Superintendenten und von Urlaub an andere
Geistliche auf länger als vier Wochen;
die Entscheidung in allen inneren und äußeren kirchlichen Angelegenheiten in
zweiter — in Sachen, die zu seinem Ressort unmittelbar gehören, oder wo die
Unterbehörden eine Entscheidung zu geben aus irgend welchem Grunde behindert
waren, auch in erster Instanz. ·
Wenn das Landesconsistorium in einer nicht streitigen Verwaltungssache
oder in einer Disciplinarsache die erste Entscheidung gegeben hat, so steht den
Betheiligten dagegen ein einmaliger Recurs zu, welcher folgendermaßen zu
behandeln ist:
Unter dem Vorsitze des Präsidenten treten drei Räthe des Landesconsisto—
riums mit drei von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern ernannten
außerordentlichen Beisitzern (vergl. 8 2) zu einem Collegium zusammen, und
zwar so, daß jedesmal von diesen sechs Mitgliedern drei weltlichen und drei
geistlichen Standes sind. Im Falle der Behinderung des Präsidenten wird
derselbe von einem weltlichen Rathe des Landesconsistoriums vertreten.
Die betreffende Sache ist in diesem Collegium von einem Rathe des Landes-
consistoriums, der bei der ersten Entscheidung nicht Referent war, vorzutragen
und nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. Dem Präsidenten oder dessen Stell-
vertreter kommt nur bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zu.
In der zufolge des gefaßten Beschlusses auszufertigenden Verordnung ist
ausdrücklich zu bemerken, daß das Collegium bei der Beschlußnahme in der hier
vorgeschriebenen Weise zusammengesetzt gewesen ist.
In streitigen Verwaltungssachen bilden die Kircheninspectionen die erste,
das Landesconsistorium, in der collegialischen Zusammensetzung nach Maßgabe
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