Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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— 380 — 
von 8 18 des Gesetzes sub D vom 30. Januar 1835, die zweite und letzte 
Instanz (vergl. das Gesetz vom 5. Januar 1870); 
die Genehmigung zu Errichtung neuer Kirchenbezirke, die Veränderung der bestehen— 
den, die Errichtung neuer geistlichen Stellen, die Einziehung schon bestehender, 
die Verminderung oder Einziehung ihrer Dotation und ihres Einkommens, die 
Bestätigung von Kirchenmatrikeln; 
die Wahrnehmung und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte in 
Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden 
Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Anstalten; 
die Oberaufsicht über alle Kirchenärarien und kirchlichen Stiftungen, die Geneh— 
migung zur Veräußerung von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten, welche 
den Kirchen, Kirchenämtern, kirchlichen Stiftungen und Anstalten gehören, sowie 
zur Aufnahme von Capitalien auf den Credit der Kirche und zur Verwendung 
von Capitalien derselben (§ 26 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung): 
die Genehmigung außerordentlicher Maßregeln bei Verwaltung des Kirchen- 
vermögens, z. B. außerordentlicher Holzschläge, Verwandlung der Waldgrund- 
stücke in Feld oder Wiese und dergleichen; 
die Genehmigung zur Anlegung neuer und zur Säcularisation und Veräußerung 
alter Gottesäcker; 
die Annahme und Genehmigung der Annahme von Stiftungen für kirchliche 
Zwecke, für Geistliche, Kirchendiener und deren Familien; 
die Bestätigung der Statuten für Wittwen= und Waisen-, auch Begräbnißcassen 
der Geistlichen und Kirchendiener; 
die Sorge für die Vertretung der Kirche, wo deren Interessen mit denen der 
Kirchengemeinde, der politischen Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstands 
oder des Kirchenpatrons collidiren (§ 26 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung): 
die Anordnung allgemeiner Kirchencollecten (vergl. 8§ 78); 
die Verwendung aller bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts verwalteten Stiftungen und Fonds für die evangelisch-lutherische Kirche, 
deren Geistliche und Diener, sowie für die Familien derselben, nach Maßgabe 
der Stiftungen, Gesetze und Regulative. 
66. Alle wichtigen Angelegenheiten sind von dem Landesconsistorium collegialisch 
zu berathen. Dahin gehören insbesondere Anträge der Landessynode und der Diöcesan- 
versammlungen, allgemeine kirchliche Einrichtungen, Vorbereitung neuer Gesetze und 
Verfassungssachen, Disciplinarsachen gegen Geistliche, wenn nicht nur eine Zwischen-
	        
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