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von 8 18 des Gesetzes sub D vom 30. Januar 1835, die zweite und letzte
Instanz (vergl. das Gesetz vom 5. Januar 1870);
die Genehmigung zu Errichtung neuer Kirchenbezirke, die Veränderung der bestehen—
den, die Errichtung neuer geistlichen Stellen, die Einziehung schon bestehender,
die Verminderung oder Einziehung ihrer Dotation und ihres Einkommens, die
Bestätigung von Kirchenmatrikeln;
die Wahrnehmung und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte in
Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden
Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Anstalten;
die Oberaufsicht über alle Kirchenärarien und kirchlichen Stiftungen, die Geneh—
migung zur Veräußerung von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten, welche
den Kirchen, Kirchenämtern, kirchlichen Stiftungen und Anstalten gehören, sowie
zur Aufnahme von Capitalien auf den Credit der Kirche und zur Verwendung
von Capitalien derselben (§ 26 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung):
die Genehmigung außerordentlicher Maßregeln bei Verwaltung des Kirchen-
vermögens, z. B. außerordentlicher Holzschläge, Verwandlung der Waldgrund-
stücke in Feld oder Wiese und dergleichen;
die Genehmigung zur Anlegung neuer und zur Säcularisation und Veräußerung
alter Gottesäcker;
die Annahme und Genehmigung der Annahme von Stiftungen für kirchliche
Zwecke, für Geistliche, Kirchendiener und deren Familien;
die Bestätigung der Statuten für Wittwen= und Waisen-, auch Begräbnißcassen
der Geistlichen und Kirchendiener;
die Sorge für die Vertretung der Kirche, wo deren Interessen mit denen der
Kirchengemeinde, der politischen Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstands
oder des Kirchenpatrons collidiren (§ 26 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung):
die Anordnung allgemeiner Kirchencollecten (vergl. 8§ 78);
die Verwendung aller bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter-
richts verwalteten Stiftungen und Fonds für die evangelisch-lutherische Kirche,
deren Geistliche und Diener, sowie für die Familien derselben, nach Maßgabe
der Stiftungen, Gesetze und Regulative.
66. Alle wichtigen Angelegenheiten sind von dem Landesconsistorium collegialisch
zu berathen. Dahin gehören insbesondere Anträge der Landessynode und der Diöcesan-
versammlungen, allgemeine kirchliche Einrichtungen, Vorbereitung neuer Gesetze und
Verfassungssachen, Disciplinarsachen gegen Geistliche, wenn nicht nur eine Zwischen-