— 383 —
1. Jede ordentliche Landessynode (§ 32 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung vom 30. März 1868) hat vor ihrem Schluß einen Ausschuß zu bestellen und
zu demselben drei geistliche und drei weltliche Mitglieder, auch für Behinderungsfälle
ebenso viele Ersatzmänner aus ihrer Mitte zu wählen.
&2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter für diesen.
s 3. Der Ausschuß ist dazu bestimmt, das Landesconsistorium in Angelegenheiten
von vorzüglicher Wichtigkeit mit seinem Gutachten zu unterstützen. Seine gutachtliche
Vernehmung hängt von dem Ermessen des Landesconsistoriums oder der in Evangeliecis
beauftragten Staatsminister ab. Dieselbe geschieht in der Regel durch Zuziehung des
Ausschusses zu einer Sitzung des Landesconsistoriums, in welcher, nach vorgängiger
gemeinschaftlicher Berathung, das Gutachten des Ausschusses mittelst getrennter Ab-
stimmung seiner Mitglieder festgestellt wird.
Es steht jedoch dem Ausschusse frei, wenn die Mehrheit desselben sich dafür ausspricht,
statt sofortiger Abstimmung sich die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens vorzu-
behalten. Ausnahmsweise kann die Vernehmung des Ausschusses ohne vorherige gemein-
schaftliche Berathung mit dem Landesconsistorium im schriftlichen Wege erfolgen.
# 4. Der Auftrag des Ausschusses erlischt erst, wenn von der Landessynode ein
neuer gewählt worden ist.
Dresden, am 15. April 1873.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
50. Kirchengesetz,
eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend;
vom 15. April 1873.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben eine Abänderung der im
§ 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 über die Be-