Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 384 — 
setzung geistlicher Stellen getroffenen Bestimmungen für angemessen erachtet und ver— 
ordnen unter Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, nachdem auch die 
Ständeversammlung wegen der darin enthaltenen Beschränkung des Patronatrechts in 
Rücksicht auf § 31 der Verfassungsurkunde ihre Zustimmung dazu erklärt hat, wie folgt: 
& 1. Die Bewerbung geschieht beim Collator. Dieser wählt, unter Berücksichtigung 
der Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde, von Denen, die sich beworben, oder die er 
auch ohne Bewerbung berücksichtigen will, nachdem er sich Gewißheit verschafft hat, daß 
die Letzteren die Stelle, wenn sie ihnen angeboten würde, annehmen werden, drei aus 
und nennt solche dem Kirchenvorstande zur Wahl. 
§& 2. Die Collatoren dürfen für Stellen, deren jährliches Einkommen mehr als 
800 Thaler beträgt, nur Geistliche oder Predigtamtscandidaten, welche mindestens fünf 
Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, und für Stellen mit einem 
Jahreseinkommen von mehr als 1600 Thalern nur Geistliche oder Predigtamtscan- 
didaten, welche mindestens zehn Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden 
haben, namhaft machen. 
Bei den aus dem Königreiche Sachsen gebürtigen Bewerbern um geistliche Aemter, 
welche zur Zeit in einer ausländischen Gemeinde als Prediger angestellt sind, jedoch die 
Wahlfähigkeitsprüfung noch nicht erstanden haben, ist die fünfjährige beziehendlich zehn- 
jährige Frist vom Tage ihres Amtsantritts an zu rechnen. 
8 3. Sind weniger als drei den vorstehenden Erfordernissen entsprechende Be- 
werber oder solche, welche auch ohne Bewerbung sich zur Annahme der Stelle bereit 
finden lassen, vorhanden, so ist vom Collator eine Bekanntmachung wegen der erledigten 
Stelle in der Leipziger Zeitung mit der Aufforderung zur Bewerbung zu erlassen. 
Ist dann nicht mindestens ein Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator, als 
auch der Kirchenvorstand geeignet findet, so wird die Stelle ohne weitere Betheiligung 
des Collators und des Kirchenvorstands vom Landesconsistorium besetzt. 
& 4. Der Kirchenvorstand kann die Genannten durch Vermittelung des Super- 
intendenten zu Gastpredigten einladen lassen, insofern er nicht vorzieht, auf anderem 
Wege über die Persönlichkeit derselben sich Kenntniß zu verschaffen. 
Den Gastpredigern ist der Reiseaufwand aus der Kirchencasse zu erstatten und ein 
Verzicht hierauf nicht statthaft. 
85. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchen- 
vorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Genannten für die zu besetzende Stelle 
zu wählen und die getroffene Wahl dem Collator anzuzeigen, welcher den Gewählten 
dem Landesconsistorium präsentirt. 
§6. Versäumt sich der Kirchenvorstand an der ihm zur Wahl und zur Anzeige 
des Gewählten eingeräumten Frist, so hat der Collator das Recht, einen der von ihm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.