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setzung geistlicher Stellen getroffenen Bestimmungen für angemessen erachtet und ver—
ordnen unter Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, nachdem auch die
Ständeversammlung wegen der darin enthaltenen Beschränkung des Patronatrechts in
Rücksicht auf § 31 der Verfassungsurkunde ihre Zustimmung dazu erklärt hat, wie folgt:
& 1. Die Bewerbung geschieht beim Collator. Dieser wählt, unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde, von Denen, die sich beworben, oder die er
auch ohne Bewerbung berücksichtigen will, nachdem er sich Gewißheit verschafft hat, daß
die Letzteren die Stelle, wenn sie ihnen angeboten würde, annehmen werden, drei aus
und nennt solche dem Kirchenvorstande zur Wahl.
§& 2. Die Collatoren dürfen für Stellen, deren jährliches Einkommen mehr als
800 Thaler beträgt, nur Geistliche oder Predigtamtscandidaten, welche mindestens fünf
Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, und für Stellen mit einem
Jahreseinkommen von mehr als 1600 Thalern nur Geistliche oder Predigtamtscan-
didaten, welche mindestens zehn Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden
haben, namhaft machen.
Bei den aus dem Königreiche Sachsen gebürtigen Bewerbern um geistliche Aemter,
welche zur Zeit in einer ausländischen Gemeinde als Prediger angestellt sind, jedoch die
Wahlfähigkeitsprüfung noch nicht erstanden haben, ist die fünfjährige beziehendlich zehn-
jährige Frist vom Tage ihres Amtsantritts an zu rechnen.
8 3. Sind weniger als drei den vorstehenden Erfordernissen entsprechende Be-
werber oder solche, welche auch ohne Bewerbung sich zur Annahme der Stelle bereit
finden lassen, vorhanden, so ist vom Collator eine Bekanntmachung wegen der erledigten
Stelle in der Leipziger Zeitung mit der Aufforderung zur Bewerbung zu erlassen.
Ist dann nicht mindestens ein Bewerber vorhanden, den sowohl der Collator, als
auch der Kirchenvorstand geeignet findet, so wird die Stelle ohne weitere Betheiligung
des Collators und des Kirchenvorstands vom Landesconsistorium besetzt.
& 4. Der Kirchenvorstand kann die Genannten durch Vermittelung des Super-
intendenten zu Gastpredigten einladen lassen, insofern er nicht vorzieht, auf anderem
Wege über die Persönlichkeit derselben sich Kenntniß zu verschaffen.
Den Gastpredigern ist der Reiseaufwand aus der Kirchencasse zu erstatten und ein
Verzicht hierauf nicht statthaft.
85. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchen-
vorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Genannten für die zu besetzende Stelle
zu wählen und die getroffene Wahl dem Collator anzuzeigen, welcher den Gewählten
dem Landesconsistorium präsentirt.
§6. Versäumt sich der Kirchenvorstand an der ihm zur Wahl und zur Anzeige
des Gewählten eingeräumten Frist, so hat der Collator das Recht, einen der von ihm