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17 einfacher Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), schwerer Diebstahl gegen
Angehörige 2c. (§ 247, Absatz 1, verbunden mit § 243), Erpressung (§ 253),
Betrug (§ 263), Untreue (§ 266), Fälschungen (8 267), in geringeren Fällen,
18. Fälschungen, soweit sie nach §§ 274, 275, 276, 277, 278, 279 zu beurtheilen sind,
19. die im Abschnitte XXV aufgeführten Vergehen, auch soweit sie nicht der Privat-
anklage zugewiesen sind,
20. einfache Sachbeschädigung (8 303),
21. die im § 368 unter 9 und 10 und im § 370 aufgeführten Uebertretungen, auch
soweit sie nicht der Privatanklage zugewiesen sind.
& 2. Als ein geringerer Fall (§ 1 unter 3, 17) ist es anzusehen, wenn im Falle
der Verurtheilung nur eine Geldstrafe oder nicht eine höhere, als eine im Gerichts-
gefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe zu erwarten ist, wobei den Bestimmungen des
Artikel 44b der Revidirten Strafproceßordnung vom 1. October 1868 nachzugehen ist.
& 3. Die Untersuchung aller anderen Vergehen und der Verbrechen gehört vor die
Bezirksgerichte. Zu deren Aburtheilung sind jedoch dieselben, beziehendlich unter Mit-
wirkung von Gerichtsschöffen, nach Maßgabe des Gesetzes, die Wahl von Gerichtsschöffen re.
betreffend, vom 1. October 1868 (Seite 1236 fg., Abth. II des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1868), nur insoweit zuständig, als solche nicht den Geschwornen-
gerichten zugewiesen ist.
& 4. Den Bestimmungen der Revidirten Strafproceßordnung Artikel 47a, b über
die Verweisung einer zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsache ist auch
fernerhin nachzugehen.
65. Zur Aburtheilung der Geschwornengerichte gehören folgende Verbrechen:
1. Hochverrath 2c. (§§8 80, 81, 82, 83, 84, 85, 860),
2. Landesverrath 2c. (§§ 87, 88, 89, 90, 91, 92),
3. Beleidigung des Landesherrn 2c. und von Bundesfürsten 2c. (88 94, 96, 98, 100),
4. feindliche Handlungen 2c. (§ 102),
5. Verbrechen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (8 105),
6. Aufruhr, dafern die Erschwerungsgründe § 115, Absatz 2 eintreten,
7. Auflauf, dafern die Erschwerungsgründe § 176, Absatz 2 eintreten,
8. Widerstand 2c. gegen einen Forstbeamten, dafern die Erschwerungsgründe 8§ 118,
sowie § 118 in Ver indung mit § 119 eintreten,
9. Meuterei, dafern die Erichwerungsgründe § 122, Absatz 3 eintreten,
10. Landfriedensbruch, dafern die Erschwerungsgründe § 125, Absatz 2 eintreten,
11. Münzverbrechen (§§ 140, 147 in Verbindung mit § 149),
12. Meineid (§§ 153, 154 in Verbindung mit § 155 und, soweit Zuchthausstrafe
angedroht ist, § 159),
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