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Der Einzelrichter hat dagegen solchenfalls die bei ihm anhängige Untersuchung,
sofern er vor dem 1. Januar 1871 ein Erkenntniß uoch nicht abgefaßt hatte, an den
Staatsanwalt des Bezirks zur weiteren Entschließung abzugeben.
II.
Die Privatanklage betreffend.
# 16. Der Privatanklage werden zugewiesen:
1. Hausfriedensbruch, soweit die Verfolgung nach § 123, Absatz 1 des Strafgesetz-
buchs für, das Deutsche Reich auf Antrag des Verletzten eintritt,
2. Ehebruch (§ 172),
3. Verführung eines unbescholtenen Mädchens 2c. (§ 182),
4. Beleidigung (Abschnitt XIV, § 185 fg.), mit Ausnahme des im § 197 auf-
geführten Falles,
5. leichte vorsätzliche Körperverletzungen (§ 223) und alle fahrlässigen Körperverletz-
ungen, soweit die Verfolgung nur auf Antrag eintritt (8 232),
6. Diebstahl und Unterschlagung, sowie Betrug, wenn eines dieser Vergehen gegen
Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder
Kost der Thäter sich befindet, begangen ist (§ 247, Absatz 1, § 263, 4), und,
soviel den Diebstahl anlangt, § 243 (schwerer Diebstahl) nicht eintritt,
7. unbefugte Eröffnung von Briefen und Urkunden (§ 299),
8. Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit (8§ 300),
9. die im § 370, 4, 5, 6 aufgeführten Uebertretungen.
Die entgegenstehenden Bestimmungen im Art. 31 der Revidirten Strafproceßord-
nung sind aufgehoben.
III.
Die nothwendige Vertheidigung betreffend.
& 17. Artikel 38 a der Revidirten Strafproceßordnung ist aufgehoben. An die
Stelle desselben treten folgende Vorschriften:
8 18. Der Angeschuldigte kann sich eines Rechtsbeistandes als Vertheidigers
bedienen.
Die Vertheidigung ist in den, zur Aburtheilung der Bezirksgerichte gehörigen
Strafsachen nothwendig (vergl. jedoch § 19), wenn
1. die Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung wegen eines Ver-
brechens beantragt worden ist, oder wenn