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2. der Antrag zwar auf eine solche Verweisung zur Hauptverhandlung nicht gerichtet,
die Verweisung aber vom Bezirksgerichte, beziehendlich vom Oberappellations—
gerichte, wegen eines Verbrechens beschlossen worden ist.
*19. Ausgenommen von der Nothwendigkeit der Vertheidigung sind die Ver-
brechen des einfachen, im Rückfalle begangenen Diebstahls (§ 244 des Strafgesetz=
buchs für das Deutsche Reich), der einfachen, im Rückfalle begangenen und nach § 261,
Absatz 2 zu beurtheilenden Hehlerei, und des im Rückfalle begangenen Betrugs
(5 264).
#20. Artikel 339 der Revidirten Strafproceßordnung ist aufgehoben. An die
Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
#21. Der Angeklagte kann sich zur Einwendung und Ausführung der ihm nach-
gelassenen Rechtsmittel eines Vertheidigers bedienen.
622. Der Verurtheilte kann von dem Gerichte die Beiordnung eines Verthei-
digers verlangen, wenn er in dem Erkenntnisse erster Instanz zu einer mindestens vier-
jährigen Gefängnißstrafe oder Festungshaft oder zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt
worden ist.
623. Ist der Angeklagte zu Todesstrafe verurtheilt worden, so ist die Verthei-
digung eine nothwendige, dergestalt, daß dem Verurtheilten ein Vertheidiger von Amts-
wegen durch den Untersuchungsrichter beizuordnen ist, wenn er nicht binnen drei Tagen
von Bekanntmachung des Todesurtheils einen Vertheidiger benannt hat.
IV.
Die Wiedereinführung der Todesstrafe betreffend.
&24. Die Bestimmungen in §§ 34, 35 des Gesetzes, das Verfahren in den vor
die Geschwornengerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October
1868 (Seite 1217 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1868), finden auch in dem Falle keine Anwendung, wenn das Verbrechen mit der
Todesstrafe bedroht ist.
§25. Die Annahme, daß der Angeschuldigte der Flucht verdächtig sei (Art. 151
der Revidirten Strafproceßordnung), bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, wenn das
Verbrechen mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedroht ist.
#26. Ist auf Todesstrafe erkannt und ist hiergegen von dem Verurtheilten ein
Rechtsmittel nicht eingewendet worden, so hat das Bezirksgericht, nach Bekanntmachung
des Erkenntnisses und nach Ablauf der im Art. 86 der Revidirten Strafproceßordnung
geordneten Frist, dasselbe von Amtswegen dem Oberappellationsgerichte vorzulegen.