Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ebenso ist die Gefängnißstrafe in beiden Gesetzbüchern für gleich zu achten. 
Die Festungshaft ist für minder schwer, als die Zuchthausstrafe, die Arbeitshaus- 
strafe und die Gefängnißstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs zu achten. 
Haft ist für minder schwer, als Gefängniß des Revidirten Strafgesetzbuchs zu achten. 
Die Arbeitshausstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs steht dem Gefängnisse des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gleich und ist für minder schwer, als die Zucht- 
hausstrafe des letzteren Gesetzbuchs zu achten. 
42. Im Uebrigen ist bei Vergleichung der Strafe, welche nach dem Straf- 
gesetzbuche für das Deutsche Reich und der Strafe, welche nach den bis zum 1. Januar 
1871 giltig gewesenen Gesetzen verwirkt ist, wenn verschiedene Strafarten in Frage sind, 
nicht die Dauer der Strafen, sondern nur, nach Maßgabe der Vorschriften im § 41, die 
Strafart in Betracht zu ziehen und hiernach zu bestimmen, welche Strafe die mildere ist. 
43. Ist nach den obigen Vorschriften die Strafe nach dem Revidirten Straf- 
gesetzbuche zu bestimmen und besteht dieselbe in Arbeitshaus, so ist statt auf Arbeits- 
hausstrafe auf Gefängniß und zwar in gleicher Dauer zu erkennen. 
Die Bestimmungen über das Höchstmaß der Gefängnißstrafe in §§ 16, 74 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden hierbei keine Anwendung. 
&# 44. Wird in Folge der Vorschrift im § 43 statt der verwirkten Arbeitshaus- 
strafe auf Gefängnißstrafe erkannt und ist die Handlung eine solche, bei welcher das 
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Zuchthausstrafe androht oder im Falle der Ver- 
urtheilung zu einer Gefängnißstrafe die Aberkennung der Ehrenrechte vorschreibt oder 
nachläßt, so kann, beziehendlich muß das Gericht mit der Gefängnißstrafe die Aberkenn- 
ung verbinden. Die Dauer des Verlustes der Ehrenrechte soll jedoch, soweit sie in das 
Ermessen des Richters gestellt ist, den Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen 
(§ 32 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich). 
§45. Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1871 begangenen 
strafbaren Handlung oder rechtskräftig erkannten Strafe wird nach den bisherigen Ge- 
setzen oder nach dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich beurtheilt, je nachdem das 
Eine oder das Andere dem Thäter günstiger ist. 
# 46. Waren am 1. Januar 1871 Untersuchungen wegen solcher Handlungen an- 
hängig, welche nach den von diesem Zeitpunkte an geltenden strafrechtlichen Bestimm- 
ungen für straflos zu achten sind, und liegt in diesen Untersuchungen ein Enderkenntniß 
noch nicht vor, so ist wegen Einstellung derselben gemäß der Art. 125 und 235 der 
Revidirten Strafproceßordnung zu verfahren. War bereits die Verweisung zur Haupt- 
verhandlung durch Beschluß auf unmittelbare Vorladung oder durch Erkenntniß auf 
Fortstellung der Untersuchung erfolgt, so sind auf Antrag des Staatsanwalts oder des 
Angeklagten, beziehendlich des Vertheidigers desselben, die Acten an dasjenige Gericht,
	        
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