Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

von welchem die Verweisung zur Hauptverhandlung ausgesprochen worden war, zurück— 
zugeben. Das Gericht hat hierauf nach vorgängigem Gehör des Staatsanwalts über 
die Eröffnung der Hauptverhandlung zu entscheiden und ist, geeigneten Falles, befugt, 
das Verweisungserkenntniß oder den Verweisungsbeschluß zurückzuziehen und anderweit 
nach Maßgabe der Art. 233 a, 241 und beziehendlich 254 der Revidirten Strafproceß= 
ordnung zu entscheiden. 
In den bei den Einzelrichtern anhängigen Untersuchungen ist vor der Einstellung 
derselben der Staatsanwalt auch dann zu hören, wenn das Vergehen auf Privatanklage 
beruht. 
& 47. Wird die Einstellung der Sache beschlossen, so sind die aufgelaufenen Gerichts- 
kosten Gerichtswegen zu übertragen, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 
306 und 404 der Revidirten Strafproceßordnung. 
§ 48. Tritt nach dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich die Verfolgung 
einer Handlung von Amtswegen ein, bei welcher nach den Bestimmungen des Revidirten 
Strafgesetzbuchs die Verfolgung von einem Antrage abhängig war, so findet wegen einer 
solchen, vor dem 1. Jannar 1871 begangenen Handlung eine Verfolgung nur auf Antrag 
statt. Die Frist zu Stellung dieses Antrags ist nach § 61 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich zu berechnen. 
§49. Ist zur Verfolgung einer Handlung sowohl nach dem Revidirten Straf- 
gesetzbuche, als nach dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich ein Antrag erforderlich 
und eine solche Handlung vor dem 1. Januar 1871 begangen, jedoch bis zu diesem 
Tage weder der Antrag gestellt, noch die in Art. 110, 111 des Revidirten Strafgesetz- 
buchs bestimmte einjährige Frist abgelaufen, so soll die im § 61 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich geordnete dreimonatige Frist, insofern innerhalb derselben nicht 
die einjährige Frist abläuft, von dem 1. Januar 1871 an berechnet werden, jedoch 
vorbehältlich der Anwendung der Bestimmung im § 61 desselben Gesetzbuchs für den 
Fall, daß der Antragsberechtigte erst nach diesem Tage von der Person des Thäters 
Kenntniß erhält. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 15. April 1873. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
 
	        
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