von welchem die Verweisung zur Hauptverhandlung ausgesprochen worden war, zurück—
zugeben. Das Gericht hat hierauf nach vorgängigem Gehör des Staatsanwalts über
die Eröffnung der Hauptverhandlung zu entscheiden und ist, geeigneten Falles, befugt,
das Verweisungserkenntniß oder den Verweisungsbeschluß zurückzuziehen und anderweit
nach Maßgabe der Art. 233 a, 241 und beziehendlich 254 der Revidirten Strafproceß=
ordnung zu entscheiden.
In den bei den Einzelrichtern anhängigen Untersuchungen ist vor der Einstellung
derselben der Staatsanwalt auch dann zu hören, wenn das Vergehen auf Privatanklage
beruht.
& 47. Wird die Einstellung der Sache beschlossen, so sind die aufgelaufenen Gerichts-
kosten Gerichtswegen zu übertragen, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen in Art.
306 und 404 der Revidirten Strafproceßordnung.
§ 48. Tritt nach dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich die Verfolgung
einer Handlung von Amtswegen ein, bei welcher nach den Bestimmungen des Revidirten
Strafgesetzbuchs die Verfolgung von einem Antrage abhängig war, so findet wegen einer
solchen, vor dem 1. Jannar 1871 begangenen Handlung eine Verfolgung nur auf Antrag
statt. Die Frist zu Stellung dieses Antrags ist nach § 61 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich zu berechnen.
§49. Ist zur Verfolgung einer Handlung sowohl nach dem Revidirten Straf-
gesetzbuche, als nach dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich ein Antrag erforderlich
und eine solche Handlung vor dem 1. Januar 1871 begangen, jedoch bis zu diesem
Tage weder der Antrag gestellt, noch die in Art. 110, 111 des Revidirten Strafgesetz-
buchs bestimmte einjährige Frist abgelaufen, so soll die im § 61 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich geordnete dreimonatige Frist, insofern innerhalb derselben nicht
die einjährige Frist abläuft, von dem 1. Januar 1871 an berechnet werden, jedoch
vorbehältlich der Anwendung der Bestimmung im § 61 desselben Gesetzbuchs für den
Fall, daß der Antragsberechtigte erst nach diesem Tage von der Person des Thäters
Kenntniß erhält.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, am 15. April 1873.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.