Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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J. 
Entwendungen. 
Art. 1. 
Forstdiebstahl. 
Wer Holz, Moos oder Streu irgend einer Art in fremden Waldungen oder Ge— 
hölzen entwendet, oder einer Holzentwendung an einzeln stehenden Bäumen, Sträuchern 
oder Gebüschen sich schuldig macht, wird bei einem Werthsbetrage 
bis mit 5 Groschen, zwei Tage, 
über 5 Groschen bis mit 10 Groschen, vier Tage, 
über 10 Groschen bis mit 20 Groschen, sechs Tage, 
über 20 Groschen bis mit 1 Thaler, acht Tage, 
über 1 Thaler bis mit 2 Thaler, vierzehn Tage, 
über 2 Thaler bis mit 3 Thaler, drei Wochen, 
lang mit Gefängniß bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Bei einem Werthsbetrage von mehr als 3 Thaler ist die Entwendung nach dem 
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich zu beurtheilen. 
Art. 2. 
Abstreifeln von Laub 2c. 
Das Abstreifeln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, Anreißen von 
Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden= und Bastschälen in Laub= oder 
Nadelholz, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume, Saftabzapfen von Bäumen, 
Eichel= und Bucheckerschlagen, Sammeln von Holzsämereien, Ausziehen von Holzpflanzen, 
wird nach Verhältniß des dem Eigenthümer dadurch verursachten Schadens mit Ge- 
fängniß bis zu drei Wochen bestraft, insofern nicht nach dem Werthsbetrage des Ent- 
wendeten (Art. 1, Schlußsatz) oder wegen erschwerender Umstände (vergl. Art. 4) eine 
höhere Strafe eintritt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Art. 3. 
Vollendung. 
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für vollendet zu 
achten, sobald der Thäter in diebischer Absicht den Gegenstand an sich genommen oder 
wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben verhindert oder zurück- 
gehalten wird.
	        
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