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Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder Zusammen—
rechen für vollendet zu achten.
Art. 4.
Erschwerungsgründe.
Die Dauer der nach Art. 1, Absatz 1 und 2 verwirkten Gefängnißstrafen ist zu
verlängern:
1. um die Hälfte,
a) wenn der Dieb bei Entwendung von Holz eines zu diesem Zwecke mit-
gebrachten, das Abmachen fördernden eisernen Werkzeugs sich bedient hat,
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist,
) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens,
eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat,
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Verübung des Ver-
gehens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt haben;
2. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte,
a) wenn bereits gefälltes Holz entwendet worden, vorausgesetzt, daß es noch
nicht in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht ist,
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt
worden ist,
c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhr-
werks bedient hat;
. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache,
a) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt
worden ist,
b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei
es auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke be-
absichtigte,
ZC) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forstschutze
verpflichteten oder beauftragten Personen auf der That betroffen ward,
auf deren Geheiß nicht stehen geblieben ist oder sich gegen dieselben einen
falschen Namen gegeben oder sonst unkenntlich zu machen gesucht, oder
sich geweigert hat, dem Anhaltenden vor einen Gerichts= oder Polizei-
beamten zu folgen,
d) wenn junge stehende Bäume entwendet worden sind, oder wenn der Holz-
diebstahl an jungen Holzculturen, an Frucht= oder Zierbäumen oder
Ziersträuchern aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt
worden ist.
1873. 55