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Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Diebstahle zusammen,
so ist bei der Bestrafung der schwerste derselben zu Grunde zu legen und die übrigen
sind als Strafabmessungsgründe innerhalb des durch jenen bedingten Strafmaßes zu
berücksichtigen.
Bei den im Art. 2 erwähnten Vergehen kann wegen Hinzutritts eines oder mehrerer
der obigen erschwerenden Umstände die Strafe nach richterlichem Ermessen, jedoch nicht
bis über die Hälfte, verlängert werden.
Art. 5.
Rückfall.
Ist Jemand wegen Raubes, Diebstahls oder wegen einer der im Art. 1, Absatz 1
und 2 und Art. 2 erwähnten Entwendungen bestraft worden und hat er nach völliger
oder theilweiser Verbüßung der Strafe binnen Jahresfrist eine nach Art. 1, Absatz 1
und 2 oder Art. 2 zu beurtheilende Entwendung begangen, so ist die wegen der letzteren
verwirkte Strafe angemessen, jedoch nicht über das Doppelte, zu erhöhen.
Art. 6.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rücdkfalls.
Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende Umstände (Art. 4)
vor, so ist sowohl bei der nach Art. 4, als bei der wegen des Rückfalls nach Art. 5
eintretenden Straferhöhung nur die einfache Strafe (Art. 1, Absatz 1 und 2 und Art. 2)
zum Grunde zu legen, und sind derselben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rück-
falls und wegen der erschwerenden Umstände) hinzuzufügen.
II.
Andere Vergehungen, welche sich auf Forst--, Feld., Garten-, Jagd-
und Wassernutzung beziehen.
Art. 7.
Forstvergehungen.
1. Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes, zum
Streurechen, zum Abbringen von Moos oder Gras oder zum Harzreißen dienenden
Werkzeuge in einem fremden Walde außerhalb eines gestatteten Weges sich betreffen
läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Haft bestraft bis
zwei Tage.