Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne dieser und 
der angezogenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich nicht anzu- 
sehen bei Jagdberechtigten, welche den Weg nach ihren Jagdrevieren über eine fremde 
Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden halten, oder das 
Gewehr in einem Ueberzuge führen, bei Reisenden, welche nicht von der gewöhnlichen 
Straße abweichen, sowie bei Militärpersonen, Gendarmen, und anderen, zum öffentlichen 
Dienste bewaffneten Personen bei Ausübung desselben, und soweit sie die zu ihrer Aus- 
rüstung gehörigen Gewehre führen. 
Art. 11. 
Fortsetzung. 
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und bei der 
Abwehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein jagdbares Thier zu- 
fällig erlegen oder fangen, sind schuldig, hiervon binnen zwölf Stunden dem Jagd- 
berechtigten behufs der Abholung Anzeige zu machen. Bei dessen Unterlassung werden 
sie mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft bestraft. 
Art. 12. 
Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer. 
Wer außer den Fällen der §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers 
zum Nachtheile für Andere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder den Gebrauch 
des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder 
an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Canälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungs- 
anlagen, oder anderen, auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe 
abzweckenden Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt, wird mit 
Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern 
belegt. 
Die Ueberschreitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird 
mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern belegt. 
Art. 13. 
Erschwerende Umstände. 
Rücksichtlich der in Art. 7, 8 und 12 erwähnten Vergehungen kann bei dem Hinzu- 
tritte der Art. 4 unter 10, 2b und 3c angegebenen Erschwerungsgründe nach den vor- 
waltenden Umständen die Strafe angemessen erhöht, auch statt der vorgeschriebenen
	        
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