Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Es sind sodann sämmtliche ausgeworfene Geldstrafen einer- und Gefängnißstrafen 
andererseits zusammenzurechnen, und ebenso ist mit mehrfach verwirkter Haft zu ver— 
fahren, wenn sie mit Geld- oder Gefängnißstrafen zusammentrifft. 
Es darf jedoch das Maß der zusammengerechneten Freiheitsstrafen die Dauer von 
10 Jahren Gefängniß oder 3 Monaten Haft nicht übersteigen, wogegen auf die Geld— 
strafen nach ihrem vollen Betrage zu erkennen ist. 
Treffen eine oder mehrere Handlungen der Eingangs gedachten Art mit einer oder 
mehreren Handlungen zusammen, welche nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, 
als denen des gegenwärtigen Gesetzes, zu beurtheilen sind, so leidet auf die Strafe der 
ersteren die obige Bestimmung gleichfalls Anwendung, und ist sodann nach § 74 fg. 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich dergestalt die Gesammtstrafe zu bestimmen, 
daß hierbei die nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelte Strafe, gegenüber den Strafen 
der zusammentreffenden übrigen Handlungen, als eine Strafe zu behandeln ist. 
Art. 18. 
Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens. 
Die nach diesem Gesetze zu beurtheilenden Vergehungen, auch wenn sie unter er— 
schwerenden Umständen und im Rückfalle verübt worden sind, gehören vor den Einzel- 
richter. 
Bei den in Art. 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Strafverfahren 
nur auf Antrag statt. 
Art. 19. 
Verjährung. 
Entwendungen, welche mit den im Art. 1, Absatz 1 und 2 oder im Art. 2 an- 
gedrohten Strafen zu ahnden sind, verjähren binnen einer einjährigen, die in Art. 7 
bis mit 12 erwähnten Vergehungen binnen einer dreimonatigen, von der begangenen 
Handlung an zu berechnenden Frist. 
Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten Entwendungen 
und Vergehungen nach Art. 4, 5, 6, 13, 14, 15 eine Straferhöhung eintritt. 
Art. 20. 
Ausmittelung des Betrags. 
Zur Ausmittelung des Werthes des Entwendeten oder des verursachten Schadens 
ist bei allen, nach diesem Gesetze zu beurtheilenden strafbaren Handlungen das Geständ- 
niß des Thäters oder die an Eidesstatt abgegebene Versicherung des Eigenthümers oder
	        
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