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Art. 24.
Anwendung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und der
Revidirten Strafproceßordnung.
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich, sowie die Revidirte Strafproceßordnung vom 1. October 1868 und
die zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen leiden auf die unter Art.
1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 fallenden Vergehungen Anwendung, soweit nicht in gegen-
wärtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Für Forstdiebstähle (Art. 1 und 2), auf welche die Voraussetzungen der §§ 213,
247, 252, 370, Ziffer 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zutreffen, in-
gleichen für Begünstigung, Hehlerei und Partirerei, wenn sie in Beziehung auf Forst-
diebstähle begangen worden sind, gelten lediglich die einschlagenden Bestimmungen des
erwähnten Strafgesetzbuchs.
Jedoch darf die Strafe des Hehlens auf Grund von § 258, Nr. 1 und § 259 des
Reichsstrafgesetzbuchs nicht schwerer sein, als die auf den betreffenden Forstdiebstahl selbst
gesetzte.
Art. 25.
Bei der Vollstreckung einer Gefängnißstrafe durch Forst= oder Gemeindearbeit ist
den Bestimmungen im Art. 23 des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868
nachzugehen; jedoch ist der Richter an die im 2. Absatze dieses Artikels enthaltene
Beschränkung, daß in jedem einzelnen Falle die Strafbarkeit nicht über die Dauer von
vier Wochen sich erstrecken darf, nicht gebunden.
Art. 26.
Aufhebung des Forststrafgesetzes.
Das Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige
damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 11. August 1855 ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser König-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, am 30. April 1873.
Johann.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
1873. * 56