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56. Verordnung,
die Abänderung einiger, die Advocaten betreffenden Bestimmungen enthaltend;
vom 30. April 1873.
M it Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird ver-
ordnet, wie folgt:
J.
Die Bestimmungen in §§ 22, 23, 24 und 25 der Advocatenordnung für das
Königreich Sachsen vom 3. Juni 1859 werden aufgehoben. An deren Stelle treten
folgende Bestimmungen:
§22. Der Advocat kann von seinem Auftraggeber Vergütung der für den-
selben gehabten Mühwaltungen, sowie Erstattung der für denselben bestrittenen
Verläge fordern, auch wenn ihm ein Versprechen darüber nicht gegeben worden ist.
Die Vergütung der Mühwaltungen erfolgt nach Maßgabe der bestehenden
Taxordnungen, dafern wegen der Höhe der Vergütung nicht besondere Verein-
barung getroffen worden ist.
§ 23. Die Feststellung der Taxmäßigkeit der Kostenberechnung eines Ad-
vocaten durch die Behörde erfolgt nur auf Antrag eines Betheiligten.
Die Feststellung geschieht in Bezug auf Geschäfte, welche bei öffentlichen,
zur Feststellung der vor ihnen erwachsenen Advocatenkosten zuständigen Behörden
geführt wurden, von diesen, außerdem von dem Gerichtsamte, unter welchem
der Advocat seinen Wohnsitz hat.
Der Feststellung sind die öffentlichen und, wo diese zur Beurtheilung nicht
ausreichen, auch die Privatacten zu Grunde zu legen und in Fällen, wo erstere
nicht zu erlangen sind oder das Geschäft nicht vor einer öffentlichen Behörde
betrieben wurde, die Privatacten allein.
Die Kosten der Feststellung und des Ansuchens um dieselbe treffen, gleichviel
ob der Antrag vom Auftraggeber oder vom Advocaten gestellt worden ist, den
Auftraggeber, den Advocaten ausnahmsweise dann, wenn die feststellende Be-
hörde ihn zu deren Tragung wegen auffallender Ueberschreitung der Sätze der
Taxordnung für verbunden erachtet und dieß mittels eines dem Advocaten zu
eröffnenden Beschlusses ausspricht.
& 24. Der Advogat ist berechtigt, den Betrag seiner taxmäßigen Gebühren
und seiner Verläge auf Grund der durch die zuständige Behörde festgestellten
Berechnung im Wege des Executionsverfahrens einbringen zu lassen.