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III.
Die Ansätze bei Nr. 10, Cap. V der Taxordnung in Strafsachen vom 6. Sep—
tember 1856 können unter der in der Anmerkung daselbst, Absatz 1 angegebenen Vor-
aussetzung auch über das Doppelte erhöht werden.
IV.
Dem Gütervertreter, welcher zur Concursmasse gehörige Forderungen im Proceß-
wege oder außerhalb desselben einzieht, wird von demjenigen Betrage jeder einzelnen
Forderung, welcher für die Masse vereinnahmt wird,
a) bei einem Betrage des Forderungserlöses bis mit 100 Thalern —. —., 5 bis
10 vom Hundert,
b) bei einem Betrage des Forderungserlöses bis mit 500 Thalern —. —, 3 bis
6 vom Hundert,
F) bei einem Betrage des Forderungserlöses über 500 Thaler — —-, 2 bis 4
vom Hundert,
als Vergütung für seine gesammten Mühwaltungen wegen Realisirung der betreffenden
Forderung aus der Masse gewährt.
Bei Festsetzung dieser Gebühren innerhalb der angegebenen höchsten und niedrigsten
Sätze ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung sowie auf die
bewiesene Thätigkeit und Umsicht zu sehen.
Der Betrag der vom Gütervertreter nach Maßgabe der allgemeinen Taxvorschriften
verdienten Kosten, welche der Masseschuldner erstattet, ist von der nach Absatz 1 zu
berechnenden Vergütung in Abzug zu bringen.
Die von dem Gütervertreter eingezogenen, zur Concursmasse gehörigen Forderungs-
beträge sind bei Ausmittelung der nach der Bestimmung unter B, 1 der Taxordnung
für das Concursverfahren vom 8. Juli 1868 dem Gütervertreter zukommenden
Gebühr in den Betrag der Activmasse nicht mit einzurechnen.
V
Die Bestimmung unter B, 5, Absatz 2 der Taxordnung für das Concursverfahren
vom 8. Juli 1868 findet auch auf die nach den Bestimmungen unter C, 1 dieser Tax-
ordnung zu berechnenden Kosten der Rechtsbeistände Anwendung.
Dresden, am 1. Mai 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.