Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 416 — 
„& 38. Verordnung, 
die zu Viehtransporten auf Eisenbahnen zur Verwendung kommenden bedeckten 
Güterwagen betreffend; 
vom 9. April 1873. 
Dr. zu Viehtransporten auf den Eisenbahnen, in Ermangelung von besonders dazu 
eingerichteten und bestimmten Wagen, sehr häufig gewöhnliche bedeckte Güterwagen ver- 
wendet werden, die letzteren aber dann, wenn nicht während des Transports für den 
gehörigen Luftwechsel in ihrem Innern gesorgt ist, leicht Erstickungen und Erkrankungen 
der Thiere veranlassen können, so findet sich das Ministerium des Innern, zum Schutze 
des Transportviehes gegen Gefährdungen der nurgedachten Art, veranlaßt, in Ueber- 
einstimmung mit den bei den Sächsischen Staatseisenbahnen deshalb bereits getroffenen 
Vorkehrungen, für alle innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets im Betriebe 
befindlichen und noch in Betrieb gelangenden Privat-Eisenbahnen und beziehendlich 
Strecken von solchen folgende Bestimmungen zu treffen: 
& 1. Bedeckte Güterwagen dürfen zu Viehtransporten 
1. während derjenigen Jahreszeit, in welcher die äußere Temperatur und die 
Witterungsverhältnisse das Offenlassen der Schiebethüren gestatten, nur unter 
der Bedingung, daß während des Transports mindestens eine von den beiden 
Thüren ganz offen gehalten und dieselbe 
a) bei Transporten von Pferden und ausgewachsenem Hornviehe mit einem 
in gehöriger Höhe fest eingelegten Querbalken, 
b) bei Transporten von Kälbern, Schafvieh, Ziegen und beziehendlich Schweinen 
mit einem festen Schutzgitter von der gehörigen Höhe versehen werde; 
2. während der rauheren Jahreszeit aber und wenn sonst die Witterungsverhältnisse 
es nicht gestatten, daß während des Transports die eine von den beiden Thüren 
ganz offen gelassen und in der unter 1 vorgeschriebenen Weise verwahrt wird, 
für Transporte aller Arten von Thieren nur unter der Voraussetzung ver- 
wendet werden, daß entweder 
a) beide Schiebethüren nicht ganz, sondern nur bis auf einen Raum von 
150 Millimeter Breite geschlossen werden, und durch geeignete sichere 
Vorkehrungen, wie z. B. durch sicher schließende und gehörig festhaltende 
Verschlußhaken — nicht aber durch bloßes Einschieben von Holzkeilen — 
jede Verringerung oder Erweiterung der Oeffnung von 150 Millimeter 
Breite verhindert wird, oder
	        
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