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„& 38. Verordnung,
die zu Viehtransporten auf Eisenbahnen zur Verwendung kommenden bedeckten
Güterwagen betreffend;
vom 9. April 1873.
Dr. zu Viehtransporten auf den Eisenbahnen, in Ermangelung von besonders dazu
eingerichteten und bestimmten Wagen, sehr häufig gewöhnliche bedeckte Güterwagen ver-
wendet werden, die letzteren aber dann, wenn nicht während des Transports für den
gehörigen Luftwechsel in ihrem Innern gesorgt ist, leicht Erstickungen und Erkrankungen
der Thiere veranlassen können, so findet sich das Ministerium des Innern, zum Schutze
des Transportviehes gegen Gefährdungen der nurgedachten Art, veranlaßt, in Ueber-
einstimmung mit den bei den Sächsischen Staatseisenbahnen deshalb bereits getroffenen
Vorkehrungen, für alle innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets im Betriebe
befindlichen und noch in Betrieb gelangenden Privat-Eisenbahnen und beziehendlich
Strecken von solchen folgende Bestimmungen zu treffen:
& 1. Bedeckte Güterwagen dürfen zu Viehtransporten
1. während derjenigen Jahreszeit, in welcher die äußere Temperatur und die
Witterungsverhältnisse das Offenlassen der Schiebethüren gestatten, nur unter
der Bedingung, daß während des Transports mindestens eine von den beiden
Thüren ganz offen gehalten und dieselbe
a) bei Transporten von Pferden und ausgewachsenem Hornviehe mit einem
in gehöriger Höhe fest eingelegten Querbalken,
b) bei Transporten von Kälbern, Schafvieh, Ziegen und beziehendlich Schweinen
mit einem festen Schutzgitter von der gehörigen Höhe versehen werde;
2. während der rauheren Jahreszeit aber und wenn sonst die Witterungsverhältnisse
es nicht gestatten, daß während des Transports die eine von den beiden Thüren
ganz offen gelassen und in der unter 1 vorgeschriebenen Weise verwahrt wird,
für Transporte aller Arten von Thieren nur unter der Voraussetzung ver-
wendet werden, daß entweder
a) beide Schiebethüren nicht ganz, sondern nur bis auf einen Raum von
150 Millimeter Breite geschlossen werden, und durch geeignete sichere
Vorkehrungen, wie z. B. durch sicher schließende und gehörig festhaltende
Verschlußhaken — nicht aber durch bloßes Einschieben von Holzkeilen —
jede Verringerung oder Erweiterung der Oeffnung von 150 Millimeter
Breite verhindert wird, oder