Verwaltung
des Fonds.
Verwendung
des Fonds.
Unterstützung
in Unglücks—
fällen.
— 418 —
b) in den Zinsen einer zu gleichem Zwecke verfügbar gebliebenen Summe von 2796
Thlr. 20 Ngr. —.
# 2. Die Verwaltung des Fonds und die Verfügung darüber ist unter der Ober-
aufsicht des Ministeriums des Innern der Brandversicherungs-Commission übertragen.
Dieselbe hat die § 1 b gedachte Summe als Capitalbestand zinsbar und sicher anzu-
legen und hierüber, sowie über die gesammte Verwaltung des Feuerwehr-Fonds durch
einen ihr untergebenen Cassenbeamten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungs-
anstalt gegen eine dem betreffenden Cassenbeamten dafür zu gewährende Entschädigung
von jährlich 20 Thaler —= —. gesondert Buch und Rechnung führen zu lassen.
Die Prüfung und Justification der Jahresrechnung hat durch die Oberrechnungs-
kammer zu erfolgen.
Bei dem Ministerium des Innern ist am Schlusse jeden Jahres eine Uebersicht der
im abgelaufenen Jahre bewilligten Unterstützungen und Beihülfen (§ 3, I und II)
einzureichen.
# 3. Die Mittel des Fonds (§ 1, a, b) sind bestimmt
J.
zur Unterstützung der erweislicher Maßen beim Feuerlöschdienste verunglückten Feuer—
wehrmänner und der hinterlassenen Familienangehörigen derselben,
II.
zu Beihülfen behufs der Errichtung von Feuerwehren und deren vollständigerer Aus—
rüstung.
# 4. Bei der Bewilligung der § 3, I gedachten Unterstützungen werden berücksich-
tigt werden:
a) 1. die Mitglieder jedes gut organisirten freiwilligen Feuerlösch-Corps,
2. die auf Grund einer bestätigten Feuerlösch-Ordnung zur Ortsfeuerwehr
bestimmten und eingeübten Mannschaften und
3. alle von dem amtlichen Dirigenten der betreffenden Löschanstalt zu bestimmten
Feuerlöschdiensten verwendeten Personen,
wenn und sofern dieselben im commandirten Feuerlöschdienste, oder bei an—
geordneten Uebungen eine Körperverletzung oder einen anderen, durch die dienstliche
Thätigkeit unmittelbar veranlaßten Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben
und Erwerbsunfähigkeit von längerer, als achttägiger Dauer in Folge dessen
eingetreten ist, sowie