Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Verwaltung 
des Fonds. 
Verwendung 
des Fonds. 
Unterstützung 
in Unglücks— 
fällen. 
— 418 — 
b) in den Zinsen einer zu gleichem Zwecke verfügbar gebliebenen Summe von 2796 
Thlr. 20 Ngr. —. 
# 2. Die Verwaltung des Fonds und die Verfügung darüber ist unter der Ober- 
aufsicht des Ministeriums des Innern der Brandversicherungs-Commission übertragen. 
Dieselbe hat die § 1 b gedachte Summe als Capitalbestand zinsbar und sicher anzu- 
legen und hierüber, sowie über die gesammte Verwaltung des Feuerwehr-Fonds durch 
einen ihr untergebenen Cassenbeamten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungs- 
anstalt gegen eine dem betreffenden Cassenbeamten dafür zu gewährende Entschädigung 
von jährlich 20 Thaler —= —. gesondert Buch und Rechnung führen zu lassen. 
Die Prüfung und Justification der Jahresrechnung hat durch die Oberrechnungs- 
kammer zu erfolgen. 
Bei dem Ministerium des Innern ist am Schlusse jeden Jahres eine Uebersicht der 
im abgelaufenen Jahre bewilligten Unterstützungen und Beihülfen (§ 3, I und II) 
einzureichen. 
# 3. Die Mittel des Fonds (§ 1, a, b) sind bestimmt 
J. 
zur Unterstützung der erweislicher Maßen beim Feuerlöschdienste verunglückten Feuer— 
wehrmänner und der hinterlassenen Familienangehörigen derselben, 
II. 
zu Beihülfen behufs der Errichtung von Feuerwehren und deren vollständigerer Aus— 
rüstung. 
#&# 4. Bei der Bewilligung der § 3, I gedachten Unterstützungen werden berücksich- 
tigt werden: 
a) 1. die Mitglieder jedes gut organisirten freiwilligen Feuerlösch-Corps, 
2. die auf Grund einer bestätigten Feuerlösch-Ordnung zur Ortsfeuerwehr 
bestimmten und eingeübten Mannschaften und 
3. alle von dem amtlichen Dirigenten der betreffenden Löschanstalt zu bestimmten 
Feuerlöschdiensten verwendeten Personen, 
wenn und sofern dieselben im commandirten Feuerlöschdienste, oder bei an— 
geordneten Uebungen eine Körperverletzung oder einen anderen, durch die dienstliche 
Thätigkeit unmittelbar veranlaßten Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben 
und Erwerbsunfähigkeit von längerer, als achttägiger Dauer in Folge dessen 
eingetreten ist, sowie
	        
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