Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Fortsetzung. 
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89. Die Unterstützungen 8 8, a werden nur auf die Zeit der Cur und beziehendlich 
der Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Ueber die Höhe und Dauer derselben hat die Brand— 
versicherungs-Commission auf Grund eines vorgängigen, von der Bezirks-Verwaltungs- 
behörde des Verunglückten nach Vernehmung mit dem Bezirksarzte und dem Landes- 
ausschusse der Sächsischen Feuerwehren und, soweit nöthig, mit dem betreffenden Stadt- 
rathe oder Gemeinderathe abgegebenen Gutachtens Bestimmung zu treffen. 
10. Die Entschädigung für den Erwerbsverlust kann immer nur auf die Dauer 
von längstens Einem Jahre bewilligt werden. Wird dieselbe noch über die Zeit der 
Bewilligung hinaus in Anspruch genommen, so ist darum bei deren Verlust vor Ablauf 
der Zeit ihrer Bewilligung bei der nach § 9 zuständigen Verwaltungsbehörde ander- 
weit nachzusuchen und von dieser ebenso, wie bei der erstmaligen Bewilligung zu ver- 
fahren und an die Brandversicherungs-Commission gutachtlicher Bericht zu erstatten. 
Von dieser ist sodann sowohl über die Gewährung des Gesuchs, als über die Höhe und 
Dauer der Unterstützung von Neuem Beschluß zu fassen. 
Ist die eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Art, daß sie nicht als vorübergehend, 
sondern als dauernd anzusehen ist, kann die Entschädigung für den Erwerbsverlust auch 
über Ein Jahr hinaus, im Voraus auf 5 bis 10 Jahre bewilligt werden. 
11. Die Gesuche um Bewilligung der Wittwen= und Waisenpensionen (8 8, 
b, bb) sind bei Verlust des Anspruchs ebenfalls bis zum 9. Tage nach Eintritt des 
Todesfalls bei der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde (oben § 9) anzubringen und 
von dieser nach Gehör des betreffenden Stadtraths, oder beziehendlich Gemeinderaths, 
und nach vorgängiger Vernehmung mit dem Landesausschusse der Sächsischen Feuer- 
wehren mit gutachtlichem Berichte, der Brandversicherungs-Commission zur Entschließung 
anzuzeigen. 
12. Es bleibt der Brandversicherungs-Commission überlassen, unterstützungs- 
berechtigte Kinder (§ 4, b und § 8, b, bb) unter Umständen und mit Zustimmung der 
Mutter oder des Vormunds derselben auf Kosten des Feuerwehrfonds in einer Er- 
ziehungsanstalt unterzubringen. Eine solche Versorgung der Kinder tritt an die Stelle 
der außerdem zu gewährenden, baaren Erziehungsbeihülfen. 
13. Wenn wesentliche Veränderungen der thatsächlichen Verhältnisse eintreten, 
können zu jeder Zeit die nach § 8, a und b, bb verwilligten Unterstützungen, Ent- 
Art und Weise 
der Zahlung. 
schädigungen und Beihülfen angemessen erhöht oder vermindert und nach Befinden auch 
ganz eingezogen werden. 
s 14. Die Cur= und Verpflegungsbeiträge, sowie die Beerdigungskosten werden 
erst nach erfolgter Bescheinigung des Betrags bezahlt. Es kann jedoch die Zahlung
	        
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