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der bewilligten Cur- und Verpflegbeiträge bei längerer Dauer der Cur in kürzeren
Zeitabschnitten erfolgen.
Die Entschädigungen für den Erwerbsverlust, die Wittwenpensionen und die Er—
ziehungsbeihülfen für Kinder werden im Voraus und zwar in der Regel monatlich
gezahlt.
Die Auszahlungen erfolgen durch die von der Brandversicherungs-Commission damit
beauftragte Gemeindebehörde (Stadtrath, Gemeinderath), welche die Beträge bei der
Landes-Immobiliar-Brandversicherungscasse gegen einzusendende Quittungen zu er—
heben hat.
15. Beihülfen für die Zwecke der Feuerwehren — 83, II — werden nur auf
besonderes Ansuchen des Landesausschusses der Sächsischen Feuerwehren, oder einer Ge—
meinde, beziehendlich eines Feuerlöschverbandes bewilligt.
16. Es können nur Beiträge
a) zu den Kosten der ersten Ausrüstung einer Feuerwehr, oder
b) zur Anschaffung bestimmter Feuerlöschgeräthschaften und Apparate für eine be-
stehende Feuerwehr,
nicht aber bleibende Zuschüsse zur Unterhaltung von Feuerwehren gewährt werden.
§ 17. Die Bewilligung von Beiträgen der § 16 gedachten Art und deren Höhe
hängt davon ab, erstens, daß nach Erfüllung der dem Fond nach § 3, I ob-
liegenden Verpflichtungen am Jahresschlusse für die § 3, II angegebenen Zwecke
noch verfügbare Mittel übrig geblieben sind, zweitens, daß die betreffende Gemeinde
oder der betreffende Feuerlöschverband nicht selbst die Mittel besitzt, um für die Ein-
richtungs= und Ausrüstungskosten der Ortsfeuerwehr aufkommen zu können, sowie
drittens, daß die mit Beihülfen zu bedenkenden Feuerwehren wohl organisirte und in
Uebung bleibende Corps bilden.
Zwischen freiwilligen, verpflichteten oder bezahlten Feuerwehren wird kein Unter-
schied gemacht.
& 18. Die verwilligten Beihülfen werden gezahlt, wenn der Nachweis der Her-
stellung oder Anschaffung und der zweckentsprechenden ferneren Unterhaltung der bei der
Bewilligung bezeichneten Ausrüstungsgegenstände oder Feuerlöschapparate beigebracht
und der Kostenaufwand bescheinigt worden ist. Im Uebrigen gelten auch in diesem
Falle die § 14, alin. 3 gegebenen Vorschriften.
19. Die Brandversicherungs-Commission wird nach Befinden und, soweit nöthig,
sich in Bewilligungsangelegenheiten der § 16 gedachten Art über die Organisation der
zu unterstützenden Feuerwehr, über die Zweckmäßigkeit der in Frage gekommenen An-
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Beihülfen zu
Errichtung und
Ausrüstung
von Feuer-
wehren.
Art der
Bewilligung.
Voraussetzun-
gen der Be-
willigung.
Zahlung.