Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der bewilligten Cur- und Verpflegbeiträge bei längerer Dauer der Cur in kürzeren 
Zeitabschnitten erfolgen. 
Die Entschädigungen für den Erwerbsverlust, die Wittwenpensionen und die Er— 
ziehungsbeihülfen für Kinder werden im Voraus und zwar in der Regel monatlich 
gezahlt. 
Die Auszahlungen erfolgen durch die von der Brandversicherungs-Commission damit 
beauftragte Gemeindebehörde (Stadtrath, Gemeinderath), welche die Beträge bei der 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungscasse gegen einzusendende Quittungen zu er— 
heben hat. 
15. Beihülfen für die Zwecke der Feuerwehren — 83, II — werden nur auf 
besonderes Ansuchen des Landesausschusses der Sächsischen Feuerwehren, oder einer Ge— 
meinde, beziehendlich eines Feuerlöschverbandes bewilligt. 
16. Es können nur Beiträge 
a) zu den Kosten der ersten Ausrüstung einer Feuerwehr, oder 
b) zur Anschaffung bestimmter Feuerlöschgeräthschaften und Apparate für eine be- 
stehende Feuerwehr, 
nicht aber bleibende Zuschüsse zur Unterhaltung von Feuerwehren gewährt werden. 
§ 17. Die Bewilligung von Beiträgen der § 16 gedachten Art und deren Höhe 
hängt davon ab, erstens, daß nach Erfüllung der dem Fond nach § 3, I ob- 
liegenden Verpflichtungen am Jahresschlusse für die § 3, II angegebenen Zwecke 
noch verfügbare Mittel übrig geblieben sind, zweitens, daß die betreffende Gemeinde 
oder der betreffende Feuerlöschverband nicht selbst die Mittel besitzt, um für die Ein- 
richtungs= und Ausrüstungskosten der Ortsfeuerwehr aufkommen zu können, sowie 
drittens, daß die mit Beihülfen zu bedenkenden Feuerwehren wohl organisirte und in 
Uebung bleibende Corps bilden. 
Zwischen freiwilligen, verpflichteten oder bezahlten Feuerwehren wird kein Unter- 
schied gemacht. 
& 18. Die verwilligten Beihülfen werden gezahlt, wenn der Nachweis der Her- 
stellung oder Anschaffung und der zweckentsprechenden ferneren Unterhaltung der bei der 
Bewilligung bezeichneten Ausrüstungsgegenstände oder Feuerlöschapparate beigebracht 
und der Kostenaufwand bescheinigt worden ist. Im Uebrigen gelten auch in diesem 
Falle die § 14, alin. 3 gegebenen Vorschriften. 
19. Die Brandversicherungs-Commission wird nach Befinden und, soweit nöthig, 
sich in Bewilligungsangelegenheiten der § 16 gedachten Art über die Organisation der 
zu unterstützenden Feuerwehr, über die Zweckmäßigkeit der in Frage gekommenen An- 
57“ 
Beihülfen zu 
Errichtung und 
Ausrüstung 
von Feuer- 
wehren. 
Art der 
Bewilligung. 
Voraussetzun- 
gen der Be- 
willigung. 
Zahlung.
	        
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