Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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schaffungen, sowie über alle sonstigen maßgebenden Umstände mit dem Landesausschusse 
der Sächsischen Feuerwehren in Vernehmung setzen und dessen gutachtliche Ansicht hören. 
8 20. In allen, unter die Bestimmungen dieses Regulativs fallenden Angelegen— 
heiten ist, wenn und insofern nicht durch unbegründete Ansprüche, oder Widersprüche 
Weiterungen verursacht werden, von den Verwaltungsbehörden kosten- und stempelfrei 
zu expediren. 
Dresden, den 19. April 1873. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Forwerg. 
  
60. Bekanntmachung, 
die Commissarien für den Bau der Schandau-Neustädter und der 
Neustadt-Bautzner Staatseisenbahn betreffend; 
vom 23. April 1873. 
Das Finanzministerium hat dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
Finanzrath Robert Theodor Opelt 
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Schandau-Neustädter Staatseisenbahn 
und dem 
Directionsrath Theodor Albrecht Schreiner in Löbau 
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Staatseisenbahnlinie Neustadt-Bautzen 
übertragen. 
Ersterer wird seinen Wohnsitz in Dresden, Letzterer in Löbau behalten. 
Dresden, am 23. April 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich.
	        
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