Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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62. Bekanntmachung, 
die Zusammensetzung der Cassenbillets -Commission betreffend; 
vom 1. Mai 1873. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom 1. dieses Monats an die zur Erledigung ge- 
kommene Function eines ersten Mitglieds der nach § 1 der Verordnung vom 17. Februar 
1868 (Seite 93 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868, Abth. I) einge- 
setzten Cassenbillets-Commission . 
dem Geheimen Finanzrathe Oswald Ehrhardt Römisch 
übertragen worden. 
Dresden, den 1. Mai 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
& 63. Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs der Stadt Freiberg über Militärleistungen; 
vom 5. Mai 1873. 
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die in 88 24 
und 25 des Regulativs der Stadt Freiberg über Militärleistungen vom 28. Februar 
dieses Jahres getroffenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthaltenden Bestimm- 
ungen zu genehmigen Allergnädigst geruhet haben und hierauf mit Zustimmung des 
Kriegs-Ministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Dresden die Bestätigung ge- 
dachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 5. Mai 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
  
Eckelmann.
	        
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