Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf Drei und ein halbes Procent für 
das Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und 
zwar für die erstere Serie (Ser. V vom Jahre 1873) vom# 1. Juni 1873 bis zum 
15. November 1873 und für die letztere Serie (Ser. VIivom Jahre 1873) vom 
15. Juni 1873 bis zum 1. December 1873 — festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus- 
gefertigt. 
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General- 
Direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur 
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer 
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel- 
bar bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich 
Preußischen General-Direction der Seehandlungs-Societät zu erfahren. 
Dresden, am 12. Mai 1873. 
Königlich Sichsisches Finanzministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
& 66. Gesetz, 
die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundener 
Berechtigungen, sowie des Bierverlagsrechts von Landbrauereien betreffend; 
vom 12. Mai 1873. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 2c. 
verordnen unter Bezug auf die in §§ 7 und 8 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Seite 245 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) enthaltenen Vorschriften mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Nachdem folgende im Gesetze, die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs 
betreffend, vom 27. März 1838 § 2 bei a, b (Seite 277 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1838) und im Gewerbegesetze vom 15. October 1861 § 43 
(Seite 197 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) erwähnte, mit dem 
städtischen Brauurbar verbundene Berechtigungen, nämlich:
	        
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