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Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf Drei und ein halbes Procent für
das Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und
zwar für die erstere Serie (Ser. V vom Jahre 1873) vom# 1. Juni 1873 bis zum
15. November 1873 und für die letztere Serie (Ser. VIivom Jahre 1873) vom
15. Juni 1873 bis zum 1. December 1873 — festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus-
gefertigt.
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General-
Direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel-
bar bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen.
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich
Preußischen General-Direction der Seehandlungs-Societät zu erfahren.
Dresden, am 12. Mai 1873.
Königlich Sichsisches Finanzministerium.
Frhr. v. Friesen.
v. Brück.
& 66. Gesetz,
die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundener
Berechtigungen, sowie des Bierverlagsrechts von Landbrauereien betreffend;
vom 12. Mai 1873.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 2c.
verordnen unter Bezug auf die in §§ 7 und 8 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Seite 245 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) enthaltenen Vorschriften mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Nachdem folgende im Gesetze, die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs
betreffend, vom 27. März 1838 § 2 bei a, b (Seite 277 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1838) und im Gewerbegesetze vom 15. October 1861 § 43
(Seite 197 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) erwähnte, mit dem
städtischen Brauurbar verbundene Berechtigungen, nämlich: