Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 432 — 
Zahlung derselben, vergleichsweise Vereinigungen zu treffen, bei denen auch von den 
Vorschriften des § 14 abgewichen werden kann. Zu solchen Vereinigungen bedarf es 
der Zustimmung hypothekarischer Gläubiger oder sonstiger entfernter Interessenten im 
Sinne des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832, §§ 167 fg. (Seite 209 fg. der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1832) nicht. 
16. Braugenossenschaften werden bei der Anmeldung (8 3) und allen in Ge- 
mäßheit gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Verhandlungen durch ihren statuten- 
mäßigen Vorstand vertreten. Dafern für eine Braugenossenschaft ein Statut nicht 
besteht, haben die Mitglieder derselben behufs ihrer Vertretung bei der Anmeldung und 
den gedachten Verhandlungen einen aus fünf Personen ihres Mittels bestehenden Vor- 
stand zu wählen. Diese Wahl erfolgt auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder 
der Braugenossenschaft unter Leitung der Ortsverwaltungsobrigkeit, welche dazu die 
Mitglieder — unter Einräumung einer Frist von vierzehn Tagen — durch eine im 
Amtsblatte zu veröffentlichende Bekanntmachung einzuladen, von letzterer auch den ihr 
bekannten, in der betreffenden Stadt wohnhaften Genossenschaftsmitgliedern Abschrift 
zuzufertigen hat. 
Die Stimmberechtigung der einzelnen Genossenschaftsmitglieder bei der Wahl ist 
nach den ihnen zustehenden Antheilen an der Braugerechtigkeit (Bieren, Brauloosen) 
zu berechnen. 
Als, gewählt gelten diejenigen Genossenschaftsmitglieder, auf welche die meisten der 
von den zur Wahl Erschienenen abgegebenen Stimmen gefallen sind. Bei Gleichheit 
der Zahl der letzteren entscheidet das Loos. 
#17. Der statutengemäß bestehende oder nach § 16 gewählte Vorstand der Brau- 
genossenschaft vertritt letztere und deren einzelne Mitglieder hinsichtlich ihrer genossen- 
schaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten bei der Anmeldung und allen in Gemäßheit 
gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Verhandlungen, insbesondere auch bei den § 15 
erwähnten vergleichsweisen Vereinigungen, dergestalt, daß seine Erklärungen sowohl 
für die Genossenschaft, als auch für deren einzelne Mitglieder rechtsverbindlich sind. 
&18. Die Zahlung der durch Entscheidung oder Vereinbarung festgestellten Ent- 
schädigungssumme erfolgt an die betreffende Ortsverwaltungsbehörde, welche diese 
Summe, soweit sie nicht zunächst zu den § 12 bestimmten Entschädigungen für weg- 
fallende Befugnißabgaben zu verwenden oder in dem § 19 vorgesehenen Fällen der 
Hypothekenbehörde zu übergeben ist, an die nach §§ 1 fg. Berechtigten zu vertheilen hat. 
19. Sind an dem Rechte oder an dem Grundstücke, auf dessen Folium das 
Recht eingetragen ist, Hypotheken bestellt, so sind die Capitalzahlungen der Hypotheken- 
behörde zu übergeben, welche das Interesse der hypothekarischen Gläubiger nach den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.