Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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86. Nach Beendigung des §§ 3 und 5 gedachten Verfahrens wird für das an- 
gemeldete Recht, soweit es als zur Entschädigung sich eignend anerkannt worden ist, 
durch einen von der Generalcommission zu ernennenden Commissar der Betrag der zu 
gewährenden Entschädigung ermittelt. 
Bei diesen Ermittelungen und den § 8 erwähnten Entscheidungen ist den Bestimm- 
ungen des im § 1 angezogenen Gesetzes vom 11. Juli 1864 nachzugehen. Die danach 
ermittelten Renten sind behufs Bestimmung der Entschädigung mit dem zwanzigfachen 
Betrage zu capitalisiren. 
& 7. Sind Mahlzwangsrechte vom Staate gegen Uebernahme eines noch jetzt zu 
entrichtenden Canons verliehen, so wird letzterer vom 1. Januar 1873 ab in Wegfall 
geschrieben, bei der Werthsermittelung aber in Abzug gebracht. 
§# Ueber das Ergebniß der nach §§ 5 fg. vorgenommenen Ermittelungen sind 
vom Commissar die Berechtigten und der Vertreter des Staatsfiscus zu hören. Gelingt 
es dabei nicht, eine Vereinigung (§ 15) herbeizuführen, so sind die Acten der General- 
commission zur Entscheidung über die Höhe des Entschädigungscapitals vorzulegen. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Berechtigten und dem Vertreter des Staatsfiscus 
binnen vierzehn Tagen, von Bekanntmachung der Entscheidung an, Recurs an das 
Ministerium des Innern zu. Bei dessen Entscheidung bewendet es, wenn nicht binnen 
vierzehn Tagen, von deren Bekanntmachung an, auf Entscheidung im Rechtswege an- 
getragen wird. Dieser Antrag steht nur dem Berechtigten, nicht dem Staatsfiscus zu. 
69. Gegen Versäumniß der im § 3 gesetzten Frist findet eine Wiedereinsetzung in- 
den vorigen Stand nicht statt. Gegen Versäumniß der in § 5 Absatz 2 und § 8 ge- 
setzten Fristen kann, wenn die Versäumniß durch unabweisbare Hindernisse herbeigeführt 
war, binnen vierzehn Tagen nach Wegfall dieser Hindernisse um Wiedereinsetzung nach- 
gesucht werden. Ueber das Gesuch entscheidet das Ministerium des Innern. 
10. Das nach §§ 8, 15 festgestellte Entschädigungscapital tritt allenthalben an 
die Stelle des in Wegfall gebrachten Rechtes. 
#11. Pächter eines Mahlzwangsrechts haben wegen Wegfalls des letzteren nur 
an ihre Verpächter einen Entschädigungsanspruch, welcher jedoch die vierprocentigen 
Zinsen des dem Verpachter wegen des ihm für das aufgehobene Mahlzwangsrecht aus- 
zuwerfenden Entschädigungscapitals nicht übersteigen darf. 
§ 12. Die Auszahlung der Entschädigungscapitale erfolgt binnen acht Wochen 
nach der in Gemäßheit § 8 erfolgten Feststellung derselben. Mit den Entschädigungs- 
capitalen werden den Berechtigten Zinsen davon nach Höhe von jährlich Fünf vom 
Hundert vom 1. Januar 1873 ab gewährt. 
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