Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 453 — 
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung solcher Bahnbeamten der unteren Katego— 
rien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben, 
Angehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung 
vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Artikel A. 
Die Feststellung des Tarifs und Fahrplans erfolgt für das ganze Bahngebiet 
darch die Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der übrigen betheiligten Regierungen, sowie unter gleichmäßiger Berücksichtigung der 
Unterthauen der übrigen betheiligten Staaten hinsichtlich der Beförderungspreise. Es 
sollen übrigens in beiden Richtungen täglich auf der Hauptbahn mindestens drei, auf den 
beiden Zweigbahnen mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung außer den für den 
Güterdienst erforderlichen Zügen eingerichtet werden, und soll hiervon mindestens Ein 
Zug auf der Hauptbahn und den Zweigbahnen die vierte Wagenclasse führen. 
Was den Fahrplan für die Localzüge betrifft, so soll bei Meinungsverschiedenheiten 
die Feststellung durch die Majorität der betheiligten Regierungen erfolgen. 
Artikel Xl. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Bestimmungen 
des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch für die übrigen Staals- 
gebiete Geltung haben. 
Artikel All. 
Die Gesellschaft soll eine jährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreiche 
Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu 
noch etwa ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Reinertrage 
der Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Die Königlich Preußische Re- 
gierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn feststellen und nach Maßgabe der 
Längenausdehnung der in den betreffenden Gebieten belegenen Strecken berechnen, auch 
den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regierungen mittheilen. Die Gesellschaft 
hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. 
Einer anderweiten staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbesteuer soll 
die in Rede stehende Eisenbahn in keinem der betheiligten Staatsgebiete unterworfen 
werden. Auch soll eine Concessionssteuer von dem Unternehmen nicht erhoben werden. 
Artikel XllI. 
Die contrahirenden Regierungen behalten sich, eine Jede für sich, das Recht vor, 
die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe der Bestimmungen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.