Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Königlich Preußische 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrsinteresse für 
nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in= und ausländischen Bahn- 
verwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Ver- 
kehr mittelst directer Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere 
auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls 
von dem bezeichneten Minister festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser 
directen Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des bezeichneten Ministers 
auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke 
den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf 
dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Localtarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer 
Bahn einen unter dem Localtarif-Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz 
pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz 
auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des bezeichneten 
Ministers zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr 
ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte Adreßstation an 
der in Rede stehenden Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines directen Ver- 
kehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die 
Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem 
Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in 
dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- 
Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für 
gleichartige Transportgegenstände in ihrem Localverkehre resp. in einem anderen durch- 
gehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen directen durchgehen- 
den Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt ist, von einer anderen 
Bahnverwaltung fordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister für zu- 
länglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen 
directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarif- 
satzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des bezeichneten 
Ministers für einen directen Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahn- 
verwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
	        
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