Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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IV. 
Die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen 
hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den Staatseisenbahnen 
im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. Gendarmen 
sind rücksichtlich der Beförderung den Militärpersonen gleichzustellen. 
V. 
Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: 
1. ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber— 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
2. mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post— 
wagen und innerhalb desselben: 
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate— 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung 
auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbstkosten für die Be— 
schaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann 
ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupé's nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann 
der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung 
von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 
3. Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post— 
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige 
Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Sta— 
tionen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer 
Vereinbarung aversionirt wird. 
4. Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad 2) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die 
Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu
	        
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