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XII.
Alle, die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede
stehende Concession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernde
Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags,
welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der be—
theiligten Staatsregierungen den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die
Concession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierungen
Gültigkeit.
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalver—
sammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben von den Staatsregierungen ge—
nehmigt worden waren.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisen—
bahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft,
den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer anderen
Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung sämmtlicher be—
theiligten Staatsregierungen.
M. 78. Verordnung,
die zeitgemäße Regulirung der Werthe von baulich nicht veränderten
« Versicherungsobjecten betreffend;
vom 17. Mai 1873.
Mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischen
Antrags wird von dem Ministerium des Innern wegen angemessener, den Zeitverhält-
nissen entsprechender Ausgleichung der bei der Landes-Immobiliar-Brandversicherungs-
anstalt catastrirten Werthe der bei derselben versicherten und baulich nicht veränderten
Objeete Folgendes verordnet:
&1. Zur Erreichung des angegebenen Zweckes soll theils
A
eine nur vorübergehende, die dermaligen Zeitverhältnisse berücksichtigende Maßregel
dienen, theils
B.
eine bleibende Einrichtung bestehen.