Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der legalen Behändigung des neuen Versicherungsscheins an gerechnet, frei, bei der zu— 
ständigen Verwaltungsbehörde entweder seinen Regulirungsantrag zurückzuziehen, oder 
aber noch auf eine ordnungsmäßige Ab= und Einschätzung (8 3, a) anzutragen. 
In dem ersten Falle ist der neuausgestellte Versicherungsschein zurückzugeben und 
der alte Versicherungsschein, nach darauf gebrachter Ungültigkeitserklärung der nach § 12 
darauf befindlichen Bemerkung der Anmeldung, wieder auszuhändigen. 
In dem zweiten Falle hingegen kommen die Bestimmungen der §§ 6, 7, 8, 9 und 
10 zur Anwendung. 
Eine Reclamation zum Zwecke der Revision der procentalen Werthsregulirung ist 
unzulässig. 
15. Jede procentale Werthsregulirung beruht auf der Voraussetzung, daß die 
nach § 11 zu attestiren gewesenen thatsächlichen Verhältnisse in Wirklichkeit stattfinden 
unnd tritt sofort in dem Umfange außer Wirksamkeit, in welchem sich später die Unrich- 
tigkeit der gemachten Angaben herausstellen sollte. 
Solchenfalls ist, vorbehältlich der Bestimmung § 71 des Gesetzes vom 23. August 
1862 verb. mit § 33 und § 34 der Ausführungsverordnung von demselben Datum 
(Seite 353 und 393 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), bei 
der Berechnung eingetretener Brandschäden und bei anderen ähnlichen Veranlassungen 
auf die zuletzt vor der procentalen Regulirung catastrirten Werthe zurückzugehen und 
sind diese zum Anhalten zu nehmen. Es sind jedoch die immittelst etwa zum höheren 
Betrage gezahlten Brandversicherungsbeiträge der Casse verfallen und werden nicht 
zurückvergütet. 
16. Gegen den Ablauf der § 6 und § 14 dieser Verordnung festgesetzten Fristen 
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
Ad B. 
& 17. Damit auch fernerhin zu einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Aus- 
gleichung der catastrirten Werthe der Versicherungs-Objecte Gelegenheit geboten sei, 
soll es fortan wegen aller catastrirten Versicherungs-Objecte ohne Ausnahme, die 
§ 4, sub 6 des Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 340 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1862) gedachten gewerblichen Geräthschaften und Maschinen 
mit eingeschlossen, deren Versicherung seit mindestens fünf vollen Jahren, vom 
Ablaufe des Jahres der letzten Catastration an gerechnet, in einer und derselben 
Werthshöhe (Versicherungssumme) unverändert geblieben ist, auch in dem Falle, daß 
eine bauliche Veränderung nicht stattgefunden hat, den betreffenden Versicherten jeder 
Zeit gestattet sein, eine anderweite, vorschriftsmäßige Ab= und Einschätzung (Cata- 
stration) zu verlangen.
	        
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