Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 18. Auf dahin gerichtete Anträge und auf die in deren Folge vorzunehmenden, 
neuen Catastrationen finden die bezüglichen Vorschriften der §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 
gegenwärtiger Verordnung, insoweit sie nicht, der Natur der Sache nach, blos auf die 
im § 1 unter A bezeichnete und in den 8§§ 2 fg. weiter behandelte vorübergehende 
Maßregel Geltung haben, ebenfalls Anwendung. 
&19.Insoweit durch gegenwärtige Verordnung nicht besondere Bestimmungen 
getroffen worden, gelten auch für die Versicherungsveränderungen der § 3, a, b und 
§ 17 dieser Verordnung gedachten Art in jeder Beziehung die wegen anderweiter Fest- 
stellung der Versicherungen in Folge von etwaigen, an den Versicherungsobjecten ein- 
getretenen Veränderungen bestehenden Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungs- 
verordnung vom 23. August 1862 und der Verordnungen vom 22. Mai 1864 (Seite 
205 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), 8. December 1868 
(Seite 1401 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) und 
7. März 1870 (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) 
mit der alleinigen Beschränkung, daß § 38 des Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 
346 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) nicht zur Anwendung 
kommt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 17. Mai 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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