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8 18. Auf dahin gerichtete Anträge und auf die in deren Folge vorzunehmenden,
neuen Catastrationen finden die bezüglichen Vorschriften der §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10
gegenwärtiger Verordnung, insoweit sie nicht, der Natur der Sache nach, blos auf die
im § 1 unter A bezeichnete und in den 8§§ 2 fg. weiter behandelte vorübergehende
Maßregel Geltung haben, ebenfalls Anwendung.
&19.Insoweit durch gegenwärtige Verordnung nicht besondere Bestimmungen
getroffen worden, gelten auch für die Versicherungsveränderungen der § 3, a, b und
§ 17 dieser Verordnung gedachten Art in jeder Beziehung die wegen anderweiter Fest-
stellung der Versicherungen in Folge von etwaigen, an den Versicherungsobjecten ein-
getretenen Veränderungen bestehenden Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungs-
verordnung vom 23. August 1862 und der Verordnungen vom 22. Mai 1864 (Seite
205 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), 8. December 1868
(Seite 1401 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) und
7. März 1870 (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870)
mit der alleinigen Beschränkung, daß § 38 des Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite
346 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) nicht zur Anwendung
kommt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 17. Mai 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.