Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Sie sind von den Polizeibehörden in der durch die Verordnung des Ministeriums 
des Innern vom 18. Juli 1870 (Seite 269 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1870) und vom 27. Januar 1871 (Seite 32 des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1871) vorgeschriebenen Weise von dem Gendarmeriewirthschaftsdepot zu 
beziehen. 
Die Polizeibehörden haben sich unverzüglich mit dem erforderlichen Vorrathe von 
solchen Formularen zu versehen und für die Vertheilung derselben an die verpflichteten 
Leichenfrauen Sorge zu tragen. 
Wegen des späteren Mehrbedarfs haben sich die Leichenfrauen an die Polizei— 
behörden zu wenden. 
Dresden, am 26. Juni 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
  
Letzte Absendung: am 12. Juli 1873.
	        
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