Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
II. Stück vom Jahre 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
85. Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 27. vorigen Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene 
Verordnung, 
Abänderungen des Postreglements 
vom 30. November 1871 betreffend, 
wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3. Juli 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Heydenreich. 
Berlin, den 27. Juni 1873. 
Abänderungen 
des Postreglements vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt vom 1. Juli c. ab 
in den Absätzen II, III und VI des § 53, das Ueberfrachtporto und die Versicherungs- 
gebühr betreffend, folgende Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im § 50 des 
Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 nachstehend 
veröffentlicht werden: 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Per- 
sonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den über- 
schießenden Theil eines Kilogramms: 
1873. 67
	        
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