Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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1) bei Beförderungen bis 10 Meilen 1 Silbergroschen, als Minimum 21 Silber- 
groschen; 
2) bei Beförderungen über 10 Meilen 1 Silbergroschen, als Minimum 5 Silber- 
groschen. 
III. Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 1 Silbergroschen für je 100 Thaler 
oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Silbergroschen. 
VI. Der erste Satz fällt fort. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
& 86. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom Spar-Verein zu Auerbach erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 8. Juli 1873. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— 
schaftsregister eingetragenen Spar-Vereine zu Auerbach auf Ansuchen diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der 
Statuten dieses Vereins enthalten ist, bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher 
Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. Juli 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Statuten 
des Spar-Vereins zu Auerbach. 
20. 2. 
6#29. 2c. 2c. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung 
nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu realisiren und hat nur 
den Ueberschuß zur Masse abzugeben, kann aber auch das Fehlende beim Concurse liquidiren. 
  
Rosenberg.
	        
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