Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Staats= und anderen öffentlichen Cassen ohne Unterschied verboten, auch gleichzeitig die 
zeither den Verwaltungen bei fiscalischen Unternehmungen ertheilte Ermächtigung zu 
Annahme Oesterreichischer /1 Guldenstücke ausdrücklich zurückgezogen. 
Dresden, den 15. Juli 1873. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
v. Thümmel. 
v. Brück. 
  
90. Bekanntmachung, 
eine Prioritätsanleihe des Actienvereins der Brauerei zum Felsenkeller bei Dresden 
betreffend; 
vom 16. Juli 1873. 
Dee Ministerium des Innern hat dem Actienvereine der Brauerei zum Felsenkeller 
bei Dresden, welcher zur Vergrößerung seines Anlagecapitals eine zweite Prioritäts= 
anleihe von 150,000 Thalern aufzunehmen beabsichtigt, zur Ausgabe von auf den In- 
haber lautenden, mit 5% jährlich zu verzinsenden und vom Jahre 1878 an planmäßig 
auszuloosenden Schuldscheinen im Nennwerthe von je 500 Thlr. nach Maßgabe der 
vorgelegten General-Schuldverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung 
ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 16. Juli 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
91. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn betreffend; 
vom 17. Juli 1873. 
Uhter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Chemnitz-Aue- 
Adorfer Eisenbahn betreffend, vom 16. Juni dieses Jahres (Seite 475 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern an-
	        
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