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der Concursprozeß eröffnet, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld—
betrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, oder nicht zur
Verfallzeit, so ist das Directorium berechtigt, das Pfand in Gemäßheit 88 480 und 481
des bürgerlichen Gesetzbuchs zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben
oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
A 93. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn betreffend;
vom 18. Juli 1873.
Ul Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Chemnitz= Aue-
Adorfer Eisenbahn betreffend, vom 17. dieses Monats (Seite 483 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern andurch
bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Eisenbahn auf der Strecke von Jägersgrün
bis Zwota nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne
die Forstreviere Tannenbergsthal, Georgengrün, Tannenhaus und
Kottenheide,
sowie
die Fluren Jägersgrün, Friedrichsgrün, Hammerbrücke, Muldenberg,
Mulde, Schöneck, Kottenheide und Gunzen
betroffen werden.
Dresden, am 18. Juli 1873.
Ministerium des JInnern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
94. Bekanntmachung,
die Publication einer Lehrordnung für die evangelischen Schullehrer-Seminare
betreffend;
vom 14. Juli 1873.
Da der unter dem 15. Juni 1859 (Seite 250 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1859) publicirten Ordnung der evangelischen Schullehrer-Seminare eine
ausführliche Lehrordnung abgeht, wie solche in den Regulativen sowohl für die Gym-