Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Concursprozeß eröffnet, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld— 
betrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, oder nicht zur 
Verfallzeit, so ist das Directorium berechtigt, das Pfand in Gemäßheit 88 480 und 481 
des bürgerlichen Gesetzbuchs zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben 
oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
A 93. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn betreffend; 
vom 18. Juli 1873. 
Ul Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Chemnitz= Aue- 
Adorfer Eisenbahn betreffend, vom 17. dieses Monats (Seite 483 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern andurch 
bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Eisenbahn auf der Strecke von Jägersgrün 
bis Zwota nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne 
die Forstreviere Tannenbergsthal, Georgengrün, Tannenhaus und 
Kottenheide, 
sowie 
die Fluren Jägersgrün, Friedrichsgrün, Hammerbrücke, Muldenberg, 
Mulde, Schöneck, Kottenheide und Gunzen 
betroffen werden. 
Dresden, am 18. Juli 1873. 
  
Ministerium des JInnern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
94. Bekanntmachung, 
die Publication einer Lehrordnung für die evangelischen Schullehrer-Seminare 
betreffend; 
vom 14. Juli 1873. 
Da der unter dem 15. Juni 1859 (Seite 250 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1859) publicirten Ordnung der evangelischen Schullehrer-Seminare eine 
ausführliche Lehrordnung abgeht, wie solche in den Regulativen sowohl für die Gym-
	        
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