Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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e) der Divisions-Kommandeur, 
f) der kommandirende General, 
und deren Stellvertreter. 
2. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vor- 
gesetzten in Gemäßheit der Dienst-Ordnung ertheilten Befehlen und Einberufungs- 
Ordres unbedingt Folge zu leisten. 
3. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. — 
Ingleichen sind dieselben beim mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit ihren Vor- 
gesetzten in militairischen Dienst-Angelegenheiten den allgemeinen Regeln der Sub- 
ordination unterworfen. 
4. Bei Einberufung zum Dienst gelten für die Mannschaften des Beurlaubten- 
standes dieselben Bestimmungen, wie für alle Mannschaften des aktiven Dienststandes. 
Sie sind diesen Bestimmungen für die Zeitdauer unterworfen, während welcher sie den 
Militairgerichtsstand haben. (Vergl. § 7 Th. II des Strafgesetzbuchs für das Preußische 
Heer, auch Beilage 1.) 
5. Die Mannschaften aller Waffen, welche innerhalb eines Kompagnie-Bezirks 
ihr Domizil resp. ihren Wohn= oder Aufenthaltsort haben, gehören zu dieser Kom- 
pagnie und haben jede Veränderung ihres Aufenthaltsortes dem Bezirks-Feldwebel zu 
melden, wie dies in den folgenden Paragraphen näher angegeben ist. 
15. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst, sowie beim Wohnorts= und 
Wohnungswechsel. 
1. Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst in den Beurlaubtenstand über- 
treten, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung beim Bezirks-Feldwebel 
des von ihnen gewählten Aufenthaltsortes zu melden. Diese Meldung ist auch dann 
erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte bleibt, an welchem sein bisheriger 
Truppentheil in Garnison steht. Nur wer von seinem Truppentheil die schriftliche Ge- 
nehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf die Anmeldung beim Bezirks-Feld- 
webel bis zu 4 Wochen nach seiner Entlassung verschieben. 
2. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Wohn= oder Aufenthaltsort 
wechseln, haben dies ebenfalls innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Verzieht ein Mann aus einem Kompagnie-Bezirk in den andern, so hat er sich vor 
dem Verziehen bei dem Feldwebel des Bezirks, zu welchem sein bisheriger Wohnort
	        
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