Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 23. 
Bildungsziel. 
Für diejenigen Schüler, welche den vollständigen Musikunterricht genossen und sich 
für den Kirchendienst vorbereitet haben, gilt als Bildungsziel die für eine würdige 
Verwaltung des Kirchendienstes in allen Stücken erforderliche musikalische Tüchtigkeit. 
Schreibunterricht. 
8 24. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Klasse VI, 2 Stunden wöchentlich. 
Deutsche Schrift. 
Klasse V, 2 Stunden wöchentlich. 
Lateinische (englische) Schrift. 
Klasse IV und III, je 1 Stunde wöchentlich. 
Deutsche und Lateinische Schrift. In Klasse III überdieß methodische Uebungen 
zur Einführung in den Betrieb des Schreibunterrichts in der Volksschule. Ductus 
nach Henze. 
Stenographie, facultativ von Klasse V an. 
8 25. 
Bildungsziel. 
Eine deutliche, geläufige und geschmackvolle Handschrift, besonders zu dem Zwecke, 
den Schüler zur Ertheilung des Schreibunterrichts in der Volksschule zu befähigen. 
Zeichenunterricht. 
§ 26. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
A. Freihandzeichnen. 
Klasse VI, 2 Stunden wöchentlich. 
Einübung der geraden und gebogenen Linien durch Darstellung von Flachorna- 
menten mit Umrißschatten nach Tretau's Lehrbuch, II. Theil Fig. 67 fg. (Massenunter- 
richt) und Herdtle's Vorlagenwerk.
	        
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