Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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urtheilung dargestellter Formen, vornehmlich zu dem Zwecke, den Schüler zur Ertheil— 
ung des Zeichenunterrichts in der Volksschule zu befähigen. 
Turnunterricht. 
Vorbemerkung: 
Da der Seminar-Turnunterricht einerseits das leibliche Wohlbefinden der Zög— 
linge und ihre körperliche Kraft und Anstelligkeit fördern, andererseits aber auch sie 
befähigen soll, Unterricht im Turnen zu ertheilen, so sind Dispensationen nur auf 
Grund eines ärztlichen Zeugnisses, und auch dann nur vorübergehend, und in der Weise 
zulässig, als die Zöglinge zwar von der Theilnahme an den Uebungen, nicht aber von 
der Anschauung derselben in den festgesetzten Stunden befreit werden. 
Die Dispensationen ertheilt der Director. 
8 28. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Klasse VI und V, je 3 Stunden wöchentlich. 
Vorherrschend Gemeinübungen, um die Schüler gleichmäßig auszubilden und 
mit der mustergültigen Lehrart praktisch vertraut zu machen. — Im Anschlusse: Unter- 
weisungen über die Terminologie, das Wesen der Turnarten und die Gesetze der 
Uebungsformen. 
Klasse IV und III, je 3 Stunden wöchentlich. 
Turnerische Uebungen, besonders zu dem Zwecke, die Fertigkeit der einzelnen 
Schüler möglichst zu erhöhen. — Im Anschlusse: Unterweisungen über die Entwickelung 
des Lehrstoffs in Reihen und Gruppen. 
Klasse II und J, je 2 Stunden wöchentlich. 
Fortsetzung der turnerischen Uebungen. Anwendung des Gelernten bei Lehrver- 
suchen. — Im Anschlusse: Einführung in die Methodik des Turnunterrichts, in die 
dem Turnlehrer nöthigen Hülfskenntnisse und in die Turnliteratur. 
§29. 
Bildungsziel. 
. Für alle Seminaristen gilt als Bildungsziel die Befähigung, den Turnunterricht 
in dem Umfange, wie ihn die Schrift: „Anleitung zur Ertheilung des Turnunterrichts 2c.“ 
darstellt, in allen Klassen der einfachen und mittleren Volksschule zu ertheilen.
	        
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