Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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831. 
Abweichungen vom Lehrplane. 
Willkürliche Abweichungen von diesem Lehrplane sind in Betreff der Bildungsziele 
gar nicht, Abweichungen in Betreff der Vertheilung des Lehrstoffes und der eingestellten 
wöchentlichen Unterrichtsstunden nur ausnahmsweise und insoweit gestattet, als es wegen 
zeitweiliger besonderer Umstände räthlich erscheint und die Genehmigung der vorgesetzten 
Behörde dazu ertheilt wird. 
832. 
Lehrbücher. 
Beim Unterrichte ist von allen umfänglichen Dictaten abzusehen; vielmehr hat sich 
derselbe bei allen geeigneten Lehrfächern, z. B. in Religion, deutscher und lateinischer 
Sprache, Geographie, Geschichte, Naturwissenschaften, Arithmetik und Geometrie, an 
gute Lehrbücher anzuschließen, wodurch sowohl die Vorbereitung auf den Unterricht, 
als die Repetition wesentlich erleichtert wird. Die Einführung und der Wechsel der 
Lehrbücher unterliegt der Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
95. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Berlin-Dresdner Eisenbahn betreffend; 
vom 30. Juli 1873. 
Uner Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Berlin-Dresdner 
Eisenbahn betreffend, vom 14. Juni dieses Jahres (Seite 474 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern andurch 
bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Bahn innerhalb des Sächsischen Landes- 
gebiets weiter auf der Strecke Weinböhla-Dresden nach Maßgabe der bis jetzt ge- 
nehmigten Detailpläne die Fluren 
Niederau, 
Weinböhla, 
Brockwitz, 
Coswig, 
Neu-Coswig, 
Zitzschewig, 
Naundorf, 
Kötzschenbroda, 
1873. 70
	        
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