Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 506 — 
I., 
nachdem drei der im § 63 bei Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in 
der I. Kammer zur Erledigung gekommen, von den Betheiligten im Erzgebirgischen, 
Leipziger und beziehendlich Voigtländischen Kreise neue Wahlen zu bewirken. 
Es wird daher die baldigste Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an 
die Kreisvorsitzenden deshalb ergehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet. 
Ferner 
II. 
sind die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in nachbenannten 
Wahlkreisen vorzunehmen: 
im 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. Wahlkreise der Stadt 
Leipzig, im 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 2., 11., 12., 15., 19., 21., 
23. und 24. städtischen Wahlkreise, sowie im 7., 10., 11., 16., 18., 19., 20., 
21., 24., 27., 29., 30., 31., 33., 35. und 40. Wahlkreise des platten Landes. 
Anlangend den eben bezeichneten 10. Wahlkreis des platten Landes, welcher nach 
Beilage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 1868, die 
Wahlen für den Landtag betreffend, vom 4. December 1868 (Seite 1382 fg. Abth. II 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), den Gerichtsamtsbezirk Dresden 
umfaßt, so bleibt von demselben der Bezirk des vormaligen Gerichtsamts Schönfeld, 
soweit er in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 7. Februar 1873 (Seite 207 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) dem Bezirke des Gerichtsamts 
Dresden überwiesen worden ist, für die bevorstehende Wahl ausgeschlossen. 
In Gemäßheit § 22 des eben angezogenen Gesetzes, die Wahlen für den Landtag 
betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) werden daher die hierbei betheiligten Behörden angewiesen, 
die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen für die II. Kammer nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes nöthigen Einleitungen sofort zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend bei II erwähnten Wahlkreisen 
den 15. September 1873 
stattzufinden. 
Dresden, am 11. August 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz--Wallwitz. 
Forwerg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.