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I.,
nachdem drei der im § 63 bei Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in
der I. Kammer zur Erledigung gekommen, von den Betheiligten im Erzgebirgischen,
Leipziger und beziehendlich Voigtländischen Kreise neue Wahlen zu bewirken.
Es wird daher die baldigste Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an
die Kreisvorsitzenden deshalb ergehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet.
Ferner
II.
sind die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in nachbenannten
Wahlkreisen vorzunehmen:
im 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, im 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 2., 11., 12., 15., 19., 21.,
23. und 24. städtischen Wahlkreise, sowie im 7., 10., 11., 16., 18., 19., 20.,
21., 24., 27., 29., 30., 31., 33., 35. und 40. Wahlkreise des platten Landes.
Anlangend den eben bezeichneten 10. Wahlkreis des platten Landes, welcher nach
Beilage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 1868, die
Wahlen für den Landtag betreffend, vom 4. December 1868 (Seite 1382 fg. Abth. II
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), den Gerichtsamtsbezirk Dresden
umfaßt, so bleibt von demselben der Bezirk des vormaligen Gerichtsamts Schönfeld,
soweit er in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 7. Februar 1873 (Seite 207 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) dem Bezirke des Gerichtsamts
Dresden überwiesen worden ist, für die bevorstehende Wahl ausgeschlossen.
In Gemäßheit § 22 des eben angezogenen Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) werden daher die hierbei betheiligten Behörden angewiesen,
die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen für die II. Kammer nach den Vorschriften
dieses Gesetzes nöthigen Einleitungen sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend bei II erwähnten Wahlkreisen
den 15. September 1873
stattzufinden.
Dresden, am 11. August 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz--Wallwitz.
Forwerg.