Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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getragener Genossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, 
welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins ent- 
halten ist, zugestanden hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
hierdurch vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 1. August 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Manitius. 
Statut 
des Spar= und Vorschuß-Vereins für Ebersbach und Umgegend, eingetragener 
Genossenschaft. 
2c. 2c. 
é 75. 2c. 2c. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese 
Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand rc. zu verwerthen 
und braucht nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, während das Fehlende beim 
Conecurse liquidirt werden kann. 
AMÆ 100. Verordnung, 
die Exproprigtion von Grundeigenthum für Erweiterung der Güterstation Mügeln 
an der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn betreffend; 
vom 6. August 1873. 
  
D. der Eisenbahnverkehr an der Güterstation Mügeln der Sächsisch-Böhmischen 
Staatseisenbahnlinie in Folge der Errichtung mehrerer bedeutender Fabrikanlagen u. s. w. 
einen solchen Aufschwung genommen hat, daß eine Erweiterung dieser Station im In- 
teresse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs unbedingt geboten ist, so wird 
mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer der 
Behinderung Sr. Majestät des Königs mit der Führung der Staatsgeschäfte von Aller- 
höchstdemselben beauftragt ist, von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen- 
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
1873. 72
	        
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