Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Güterstation Mügeln in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Mügeln 
betroffen. 
Dresden, am 6. August 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 21. August 1873.
	        
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