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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1873.
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& 101. Verordnung,
die Bemerkung des Ablebens der vor dem 21. Altersjahre verstorbenen Manns-
personen in den Geburtsregistern betreffend;
vom 15. August 1873.
Noch Punkt 1 der Verordnung vom 30. Mai 1844 (Seite 190 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1844) haben die Kirchenbuchführer, wenn die innerhalb
der Parochie geborenen Personen männlichen Geschlechts vor Ablauf des 20. Alters-
jahres innerhalb solcher wiederum mit Tode abgehen, Solches in dem, die Tauf-
nachrichten enthaltenden Abschnitte des Kirchenbuchs, sowie die Führer des Duplicats
an derselben Stelle in diesem, nachträglich zu bemerken, damit nicht später in die von
den Geistlichen für die Rekrutirungen einzureichenden Geburtslisten bereits Ver-
storbene mit aufgenommen, beziehendlich als noch lebend darin aufgeführt werden.
Dieser vorstehend bemerkte Zweck der getroffenen Anordnung ist nun aber zeither
nur sehr unvollkommen erreicht worden, weil nur die innerhalb der Parochie Geborenen
und innerhalb solcher mit Tode Abgegangenen im Kirchenbuche gelöscht worden
sind, hierdurch aber diejenigen Personen nicht getroffen werden, welche in einer anderen
Parochie, als der ihres Geburtsorts, vor Ablauf des 20. Altersjahres wieder verstorben
sind.
Um daher das Löschen solcher vor Eintritt der Militärgestellung wieder verstorbener
junger Mannspersonen in den Geburtsregistern für die Zukunft vollständiger durch-
zuführen, findet sich das unterzeichnete Ministerium, zufolge eines vom Kriegsministe-
rium gestellten Antrags, veranlaßt, im Einverständnisse mit dem Justizministerium,
Folgendes zur Nachachtung für die Geistlichen und Kirchenbuchführer, sowie für die
mit der Führung von Geburts= und Sterberegistern beauftragten Behörden anzuordnen:
1. In allen Fällen, wo eine Person männlichen Geschlechts vor Ablauf des 20.
Altersjahres außerhalb der Parochie ihres Geburtsorts mit Tode abgeht, ist von
1873. 73