Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Todes-Notification. 
Ernst IHleinrich KRundze, 
geboren zu . . . . . . . ... am . . .. . . . ... 18. ist n 18 
zu verstorben. 
Pfarrauunt ... den 18 
(L. S.) N. N. 
(Name des Geistlichen oder Kirchenbuchführers.) 
& 102. Verordnung, 
das Verbot der Annahme der österreichischen 1. Guldenstücke bei den Staatscassen 
betreffend; 
vom 18. August 1873. 
  
Im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Ministerien wird andurch, mit Be- 
zugnahme auf die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 15. 
vorigen Monats (Seite 482 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), 
bei allen Staatscassen ohne Unterschied auch die Annahme österreichischer 1= Guldenstücke 
verboten, auch gleichzeitig die zeither den Verwaltungen bei fiscalischen Unternehmungen 
ertheilte Ermächtigung zu Annahme dieser Münzen zurückgezogen. 
Dresden, den 18. August 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Brück. 
103. Bekanntmachung, 
dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu Freiberg bewilligte Stempel- 
befreiungen betreffend; 
vom 18. August 1873. 
D. Finanzministerium hat dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu 
Freiberg, nachdem derselbe der im dritten Absatze der Verordnung, die Stempelver-
	        
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