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wendung in Angelegenheiten der Spar- und Vorschuß- oder Creditvereine betreffend,
vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1866) gedachten Voraussetzung entsprochen hat, die in der die Stempelverwendung in
Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 4. November 1862
(Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen
ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe ebenfalls bewilligt.
Dresden, am 18. August 1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Roßbach.
& 104. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft betreffend;
vom 27. August 1873.
Des Ministerium des Innern hat der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft,
welche zu theilweiser Deckung des Aufwands für den Bau 2c. dieser Bahn eine Anleihe
von 1,750,000 Thalern im 30-Thalerfuße aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsenden, übrigens
vom Jahre 1878 an in jährlichen Raten auszuloosenden Prioritäts-Obligationen zu
je 100 Thlr. nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Ent-
würfe der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte Genehmigung
ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 27. August 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 5. September 1873.