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1. die durch Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juni 1859 (Seite 194
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) veröffentlichte revidirte Tax-
ordnung für Advocaten mit den von demselben Ministerium durch dessen Verordnungen
vom 2. November 1860 (Seite 175 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1860), vom 7. Mai 1870 (Seite 136 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1870) und vom 1. Mai 1873 unter I (Seite 414 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873) veröffentlichten Erläuterungen und Nachträgen, insonderheit auch für
die Bemühungen und Verläge von Advocaten in Verwaltungssachen aller Art, ein-
schließlich der Administrativjustiz= und der Polizeistrafsachen maßgebend sind, sowie daß
2. die Bestimmungen, welche in der von dem Justizministerium unter dem 30. April
1873 (Seite 412 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) erlassenen
Verordnung, die Abänderung einiger, die Advocaten betreffenden Bestimmungen ent-
haltend, getroffen worden sind, ebenmäßig auch auf die Liquidationen der Advocaten
in Verwaltungs-, Administrativjustiz= und Polizeistrafsachen Anwendung zu leiden
haben.
Dresden, am 20. August 1873.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern, des Kriegs und
des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister des Cultus:
Dr. Hübel.
Gebhardt.
107. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Pulsnitz, ein-
getragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 25. August 1873.
Nachdem mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Höchstwelcher
für die Dauer der Behinderung Sr. Majestät des Königs von Allerhöchstdemselben mit
der Führung der Staatsgeschäfte beauftragt ist, das Justizministerium dem in das
Handelsregister eingetragenen Spar- und Vorschußvereine zu Pulsnitz, eingetragener
Genossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in
er nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist,