Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 517 — 
bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für 
Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, den 25. August 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papesdorf. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Pulsnitz, eingetragener Genossenschaft. 
20. 2. 
§ 38. Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahl- 
ung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung 
nicht, so ist die Genossenschaft befugt, das Pfand zu verwerthen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, behufs der völligen Deckung im anderen Falle das etwa Fehlende 
beim Concurse anzumelden. 
2c. 20. 
108. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative für die Sparcasse zu Großvoigtsberg 
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 30. August 1873. 
Nechdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Sparcasse zu Großvoigtsberg 
enthalten ist, genehmigt hat, wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
vorschriftmäßig hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 30. August 1873. 
Ministerium der Juftiz. 
Für den Minister: 
Pernitzsch. 
Rosenberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.