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bewilligt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für
Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, den 25. August 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Papesdorf.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins zu Pulsnitz, eingetragener Genossenschaft.
20. 2.
§ 38. Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahl-
ung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung
nicht, so ist die Genossenschaft befugt, das Pfand zu verwerthen und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, behufs der völligen Deckung im anderen Falle das etwa Fehlende
beim Concurse anzumelden.
2c. 20.
108. Bekanntmachung,
die Genehmigung einer in dem Regulative für die Sparcasse zu Großvoigtsberg
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 30. August 1873.
Nechdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium diejenige Ausnahme
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Sparcasse zu Großvoigtsberg
enthalten ist, genehmigt hat, wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht,
vorschriftmäßig hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 30. August 1873.
Ministerium der Juftiz.
Für den Minister:
Pernitzsch.
Rosenberg.