Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

8 XVII. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die 
darüber ausgestellten Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition in keinem 
Falle unterworfen, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schul dner etwa 
— 518 — 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Großvoigtsberg. 
2. 2. 
aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
  
109. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Eilenburg-Leipziger Eisenbahn betreffend; 
vom 16. September 1873. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er— 
bauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend, vom 24. December 1872 (Seite 167 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des 
Innern andurch bekannt gemacht, daß von dem Baue der Eilenburg-Leipziger Eisen— 
bahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von 
betroffen werden. 
Pönitz, 
Cradefeld, 
Taucha, 
Grasdorf, 
Portitz, 
Cleuden, 
Neutzsch, 
Schönefeld, 
Paunsdorf, 
Sellerhausen, 
Stünz, 
Crottendorf, 
Anger und 
Reudnitz 
Dresden, am 16. September 1873. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Jochim.
	        
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